Wer entscheidet über den Kriegszustand?
Lucia Wieland
2025-07-01 10:37:21
Anzahl der Antworten
: 16
Unter der Voraussetzung, »dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht« kann nach Art. 115 a GG der Bundestag – auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates – den V. feststellen.
Stehen dem Zusammentreffen des Bundestags »unüberwindliche Hindernisse entgegen« kann der Gemeinsame Ausschuss (48 Mitglieder: 32 des Bundestages, 16 des Bundesrates) den V. feststellen.