Hallenbüros oder Meisterbüros in Form von abgetrennten Räumen oder gar in Form von Containern sind in Hallen mit einer Grundfläche von mehr als 2.000 m2 weit verbreitet, wenn nicht gar üblich und normal. Eine zwingende Verpflichtung, diese Räume innerhalb von Räumen mit einer Sichtverbindung nach außen auszustatten, wäre praxisfremd und auch aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit nicht verhältnismäßig. Die Nummer 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung lässt dem Arbeitgeber in Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich die Möglichkeit, in Räumen, in denen betriebs- oder produktionstechnische Gründe einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen, auf die Sichtverbindung zu verzichten. Hallenbüros und Meisterbuden in großen Hallen müssen aus betriebstechnischen Gründen möglichst in der Nähe der Arbeitsplätze bzw. der Produktion liegen. Es würde ihrem Zweck betriebstechnisch meist eindeutig entgegenstehen, wenn man gezwungen wäre, solche Büros an Außenwänden und damit in größerer Entfernung von den Arbeitsplätzen, denen sie zugeordnet sind, vorzusehen. Bei solchen Hallenbüros muss aber dann für eine ausreichende Sichtverbindung in die Halle gesorgt sein, und zwar derart, dass das Tageslicht, das in der Halle durch Oberlichter einfallen soll, wahrgenommen werden kann und auch eine größere Entfernung zu überblicken ist. Die wichtigsten Eigenschaften einer Sichtverbindung nach außen sind: sie sollen den Beschäftigten eine Möglichkeit geben, den Tagesverlauf wahrzunehmen und das Auge regelmäßig auf große Entfernungen einstellen zu können. In großen Hallen kann deswegen auf eine Sichtverbindung nach außen verzichtet werden, weil beides dort gewährleistet ist, wenn Tageslicht durch Oberlichter einfallen kann und in der Halle große Entfernung zu überblicken sind.