Die Belastung der eingesetzten Einsatzkräfte nach Einsätzen hängt von einer Vielzahl von Aspekten ab. Neben der eigentlichen körperlichen spielt auch die seelische Beanspruchung sowie andere persönliche Umstände eine wesentliche Rolle. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung entscheidet der Einsatzleiter auf Grund der Fürsorgepflicht gegenüber den ehrenamtlichen Einsatzkräften und der damit zusammenhängenden Verantwortung welche Einsatzkraft in welchem Umfang notwendige Ruhe- und Erholungszeiten benötigt bzw. beanspruchen kann. Nach Einsätzen in den Nachtstunden hat der Einsatzleiter zu gewährleisten, dass den Einsatzkräften so viel Zeit zur Erholung belassen wird, wie zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit erforderlich ist. Ein Anhaltspunkt für die Dauer der Ruhezeit sollte die Zeit der geopferten Nachtruhe sein.
BSP: Alarmierung um 02:15 Uhr; Einsatzende 02:35 Uhr ; Einsatzart Fehlalarm - Zu empfehlende Ruhezeit bis zur Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ca. 30 Minuten.
BSP: Alarmierung um 23:45 Uhr; Einsatzende 05:15 Uhr ; Einsatzart Großbrand ; - Zu empfehlende Ruhezeit bis zur Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ca. 5,5 Stunden- also 10:45Uhr.
Gleicher Einsatz wie oben, jedoch zwei Durchgänge Atemschutz ca 6,5 Stunden - also 11:45 Uhr.
BSP: Alarmierung um 4:45 Uhr; Einsatzende 08:15 Uhr ; Einsatzart VU -Rot; - Zu empfehlende Ruhezeit bis zur Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ca.,25 Stunden- also 09:30Uhr.
Gleicher Einsatz wie oben, jedoch Unfallopfer ist Fam.Angehöriger / Nachbar / Wehrmitglied /...; Kamerad ist psychisch stark betroffen - Notfallselsorger!- Überführung in ärztliche Behandlung / stark verlängerte Ruhezeit.