Die Jugendfeuerwehr wird in § 11 des Gesetzes erwähnt, aber es wird nicht explizit angegeben, wem sie unterstellt ist. Es wird jedoch festgestellt, dass die Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr nach § 9 entschieden wird.
Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendfeuerwehr oder bei vergleichbarem Kontakt ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom 11. September 2012 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Die Erziehungsberechtigten werden vor Erteilung ihrer Zustimmung über die Inhalte ihrer Erklärung von der Feuerwehr in geeigneter Weise informiert.
Mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten können aufgenommen werden, Jugendliche vom vollendeten zehnten, die aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, in die Jugendfeuerwehr.
Mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten dürfen Angehörige der Jugendfeuerwehr ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.