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Ist eine Sprinkleranlage eine Betriebsvorrichtung?

Bianca Schreiner
Bianca Schreiner
2025-08-15 00:48:23
Anzahl der Antworten : 12
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soweit sie dem Schutz des Gebäudes dienen: nein. wenn vom Produktionsvorgang eine unmittelbare Brandgefahr ausgeht oder hoch explosive und leicht entzündbare Produkte produziert oder gelagert werden: ja. BFH, Urteil v. 7.10.1983, III R 138/80, BStBl 1984 II S. 262. BFH, Beschluss v. 8.9.1996, II B 65/96, BFH/NV 1997 S. 213. FG Nürnberg, Urteil v. 1.3.2002, IV 363/2000, IV 363/00, EFG 2002 S. 1013.
Ludmila Gärtner
Ludmila Gärtner
2025-08-08 15:19:25
Anzahl der Antworten : 20
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Sprinkleranlagen in Warenhäusern sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern als unselbständige Gebäudebestandteile in die Einheitsbewertung des Grundvermögens einzubeziehen. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes 1965 gehören u. a. die Gebäude zum Grundvermögen. Dagegen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG die Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile der Gebäude sind. Unter Betriebsvorrichtungen versteht das Gesetz Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Betriebsvorrichtungen Gegenstände, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Denn es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen auf die Annahme einer Betriebsvorrichtung geschlossen werden könnte. Mangels einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem ausgeübten Gewerbebetrieb eines Warenhauses ist die Sprinkleranlage Teil des Gebäudes. Sie dient daher dem Schutz des Gebäudes und der Sicherheit der Menschen, aber nicht dem in dem Gebäude unterhaltenen Gewerbebetrieb. Die Auffassung des Senats findet ihre Stütze auch darin, daß Sprinkleranlagen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften im allgemeinen die Feuerschutzfunktion von Bauteilen übernehmen. Ihr Einbau steht somit in direktem Zusammenhang mit der baulichen Gestaltung des Gebäudes, auch wenn diese Gestaltung über das Bauordnungsrecht mit dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb rechtlich verknüpft ist.

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Wiltrud Forster
Wiltrud Forster
2025-07-30 13:08:26
Anzahl der Antworten : 8
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Zur Sicherung des Produktionsprozesses installierte Sprinkleranlagen in Fabrikhallen sind auch dann unselbständige Gebäudebestandteile und nicht Betriebsvorrichtungen, wenn ihre Installation behördlich nicht vorgeschrieben ist. Der Beschluss des BFH vom 18. 9. 1996 - II B 65/96 unterstützt diese Aussage. Sprinkleranlagen in Fabrikhallen sind unselbständige Gebäudebestandteile und nicht Betriebsvorrichtungen.