Die Organisation der Feuerwehren erfolgt auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen, die durch das Land eingeführt werden:LBKG: Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S.247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 413)FwVO: Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2012 (GVBl. S.192)Förderrichtlinie: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport über die „Zuwendung für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz“ vom 1. Juli 2002 (30113-1VV.4/351), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. August 2008 (MinBl. 2002 S.450).
Die 129 Verbandsgemeinden und 29 verbandsfreie Gemeinden sind die gesetzlichen Aufgaben- und Sachkostenträger des örtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Die 24 Landkreise sind die gesetzlichen Aufgaben- und Sachkostenträger des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes. Die 12 kreisfreien Städte sind die Aufgaben- und Sachkostenträger der örtlichen und überörtlichen Gefahrenabwehr und haben somit die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise zu übernehmen. Das Land ist der Aufgaben- und Sachkostenträger für die zentralen Aufgaben, wobei das Ministerium des Innern und für Sport die Funktion der obersten Aufsichtsbehörde (z.B. Rechtssetzung, Grundsatzangelegenheiten, Krisenmanagement mit den anderen Ressorts), die Aufsichts- und Genehmigungsdirektion (ADD) die der oberen Aufsichtsbehörde (z.B. Beratung und Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger, Finanzielle Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens) und die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie (LFKA), welche die Funktion der für die Aus- und Weiterbildung zuständigen Landesoberbehörde wahrnehmen.