Die Regelbreite beträgt 1,5 Meter, die Mindestbreite nach StVO 1,25 Meter.
Der Schutzstreifen ist dünner gestrichelt markiert und kann als Teil der Fahrbahn von Kraftfahrzeugen, die sich im Verkehr begegnen, auch überfahren werden.
Nach Straßenverkehrsordnung kann er bei beengten Verhältnissen auch nur 1,5 Meter breit sein.
Wann welche Art von Markierung zum Einsatz kommt, richtet sich nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
Die Kernfahrbahn sollte mindestens 4,5 Metern ohne Leitlinie betragen.
Zur Vermeidung von Konflikten mit Autofahrenden beim Öffnen der Türen werden zusätzlich zu Radfahr- und Schutzstreifen jeweils Sicherheitsräume zum Parkbereich hin markiert, sogenannte Sicherheitstrennstreifen, die zwischen 0,5 und 0,75 Meter betragen.
Grundsätzliches Ziel des Mobilitätsreferates sind gemäß dem vom Stadtrat übernommenen Bürger*innenbegehren Radentscheid baulich geschützte Radwege mit einer Breite von mindestens 2,30 Meter pro Fahrtrichtung entlang aller Straßen mit hohem Kfz-Aufkommen oder zulässigen Geschwindigkeiten über 30 km/h.
Abseits solcher Strecken oder wo die räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen bzw. andere Gründe dagegensprechen, sind auf der Fahrbahn abmarkierte Radfahrstreifen oder Schutzstreifen eine alternative Möglichkeit.
Unter Radfahrstreifen versteht man, den mit durchgezogener breiter Linie auf der Fahrbahn markierten Radweg.
Er ist in der Regel 1,85 Meter breit.