Eine Polizeiliche Aufgabe besteht für die deutsche Polizei aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes.
Sie ist Grundsatz jeglichen polizeilichen Handelns und wird durch die Befugnisse beim Vollzug des Eingriffsrechtes ergänzt, nie jedoch ersetzt.
Man unterscheidet zwischen originären und zugewiesenen Aufgaben sowie polizeiinternen Ersuchen.
Originäre Aufgaben sind ausschließlich im jeweiligen Polizeirecht festgeschrieben.
Gefahrenabwehr: Unterbindung und Prävention gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden
Hilfeleistung, teilweise im Polizeirecht festgeschrieben, ansonsten gilt rechtlich der Umkehrschluss aus dem Straftatbestand unterlassene Hilfeleistung
Auskunftserteilung, verschiedenartig festgeschrieben
Strafverfolgung unter Weisung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft, diese führt jedoch keine Dienst- oder Fachaufsicht
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, z. T. auch Ahndung derselben
Freies Geleit von Staatsgästen
Verkehrsregelung bei Gefahr im Verzug
Schutz privater Rechte, sofern dies nicht gerichtlich möglich ist und dieser gerichtliche Schutz nicht abgewartet werden kann
Weiterhin ergeben sich Aufgabenzuweisungen aus dem Verwaltungsrecht:
Amts- und Vollzugshilfe,
die Amtshilfe als bloße Behörde,
die Vollzugshilfe als Polizeibehörde
Auskunftserteilung
Ein Sonderfall sind Unterstützungsersuchen unter verschiedenen Polizeidienststellen.
Hier kommt das Polizeirecht sowie das anzuwendende Verwaltungsverfahrensgesetz zum Tragen.
Jegliche Unterstützungsersuchen sind zeitnah zu erfüllen.
Kostenersatz findet, außer bei Gestellungen von Personal oder Gerät, nicht statt.
Im Rahmen der Amtshilfe mit dem Unterfall Vollzugshilfe kann sich die Polizei auch der Mithilfe anderer Behörden bedienen.