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Was sind die Grundsätze des polizeilichen Handelns?

Sonja Wunderlich
Sonja Wunderlich
2025-07-26 01:37:19
Anzahl der Antworten : 10
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Personenbezogene Daten dürfen von der Polizei nur erhoben werden, soweit das PAG oder besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes dies zulassen. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben, so genannter Unmittelbarkeitsgrundsatz. Dieser Grundsatz findet keine Anwendung, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet würde. Die Polizei personenbezogene Daten grundsätzlich offen, d.h. für den Betroffenen erkennbar erheben soll. Auch bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Grundsätze polizeilichen Handelns, insbesondere Art. 4 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und Art. 5 (Ermessen, Wahl der Mittel) zu beachten.
Andrzej Merz
Andrzej Merz
2025-07-25 22:18:01
Anzahl der Antworten : 8
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Eine Polizeiliche Aufgabe besteht für die deutsche Polizei aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes. Sie ist Grundsatz jeglichen polizeilichen Handelns und wird durch die Befugnisse beim Vollzug des Eingriffsrechtes ergänzt, nie jedoch ersetzt. Man unterscheidet zwischen originären und zugewiesenen Aufgaben sowie polizeiinternen Ersuchen. Originäre Aufgaben sind ausschließlich im jeweiligen Polizeirecht festgeschrieben. Gefahrenabwehr: Unterbindung und Prävention gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden Hilfeleistung, teilweise im Polizeirecht festgeschrieben, ansonsten gilt rechtlich der Umkehrschluss aus dem Straftatbestand unterlassene Hilfeleistung Auskunftserteilung, verschiedenartig festgeschrieben Strafverfolgung unter Weisung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft, diese führt jedoch keine Dienst- oder Fachaufsicht Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, z. T. auch Ahndung derselben Freies Geleit von Staatsgästen Verkehrsregelung bei Gefahr im Verzug Schutz privater Rechte, sofern dies nicht gerichtlich möglich ist und dieser gerichtliche Schutz nicht abgewartet werden kann Weiterhin ergeben sich Aufgabenzuweisungen aus dem Verwaltungsrecht: Amts- und Vollzugshilfe, die Amtshilfe als bloße Behörde, die Vollzugshilfe als Polizeibehörde Auskunftserteilung Ein Sonderfall sind Unterstützungsersuchen unter verschiedenen Polizeidienststellen. Hier kommt das Polizeirecht sowie das anzuwendende Verwaltungsverfahrensgesetz zum Tragen. Jegliche Unterstützungsersuchen sind zeitnah zu erfüllen. Kostenersatz findet, außer bei Gestellungen von Personal oder Gerät, nicht statt. Im Rahmen der Amtshilfe mit dem Unterfall Vollzugshilfe kann sich die Polizei auch der Mithilfe anderer Behörden bedienen.