Die Brandschutzklasse für Schulen wird durch die Art der möglichen Brände bestimmt, die in den Räumlichkeiten auftreten können. Brandklasse A umfasst feste, glutbildende Stoffe wie Holz oder Kohle. Brandklasse B bezieht sich auf flüssige oder flüssig werdende Stoffe wie Benzin oder Alkohol. Brandklasse C umfasst gasförmige Stoffe unter Druck, wie Propan oder Wasserstoff. Brandklasse D beinhaltet brennbare Metalle wie Magnesium oder Aluminium. Brandklasse F umfasst Speiseöle und Speisefette. Die Leistungsklasse eines Feuerlöschers wird durch Zahlen- und Buchstabenkombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahlen bezeichnen das Löschobjekt, die Buchstaben geben die Brandklasse wieder. Die Erfordernisse bezüglich Anzahl und Ort der aufzustellenden Feuerlöscher ergeben sich aus den Hinweisen der Technischen Regel für „Maßnahmen gegen Brände“ und den Abstimmungen mit der zuständigen Feuerwehr. Die Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit gefahrlos zu nutzen sein, und es müssen Alarmierungsanlagen vorhanden sein, um im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude einzuleiten. Die Notrufnummern von Feuerwehr/Rettungsdienst und Polizei sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren geeigneten Stellen gut sichtbar angebracht sein. Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein. Es besteht ein Alarmplan nach Brandschutzordnung, der in Abstimmung zwischen Schulleitung, Sachkostenträger und zuständiger Brandschutzstelle erstellt wurde. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen „Feuerlöscher“ gekennzeichnet sein. Tragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige zu prüfen. Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen- und Buchstabenkombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind.