Wann braucht es einen Brandschutzplan?

Roman Metzger
2025-08-11 23:07:36
Anzahl der Antworten
: 14
Grundsätzlich ist für jedes Bauvorhaben die Erfüllung der bauordnungsrechtlich festgelegten Schutzziele des Brandschutzes nachzuweisen.
Diese Schutzziele sind: Verhinderung der Entstehung von Feuer und Rauch
Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch
Ermöglichung der Rettung von Mensch und Tier
Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten
Der Brandschutznachweis oder das objektbezogene Brandschutzkonzept ist in folgenden Fällen einem Prüfingenieur für Brandschutz vorzulegen:
Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5
Mittel und Großgaragen und Sonderbauten
Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Für Gebäude der Gebäudeklassen 1- 3 ist keine Prüfung des Brandschutznachweises erforderlich.

Gunda Jürgens
2025-07-30 02:03:23
Anzahl der Antworten
: 12
Ein Brandschutzplan ist ein Grundrissplan von Gebäuden und Liegenschaften, der alle maßgeblichen Einrichtungen des Brandschutzes und die Fluchtwege darstellt.
Der Feuerwehrplan dient den Einsatzkräften der Feuerwehr der schnellen Orientierung im Gebäude.
Er gibt Aufschluss über Angriffswege, Löscheinrichtungen und Gefahrenschwerpunkte sowie Ansammlungen von brennbaren Materialien.
Je ausgeprägter die Hilflosigkeit der Menschen im Gebäude, desto größer die Gefahr für sie.
Daraus resultiert die Tatsache, dass Flucht- und Rettungspläne vor allem in öffentlichen Gebäuden, an Orten für Massenveranstaltungen, in Hotels, Krankenhäusern usw. vorhanden und auf dem aktuellen Stand sein müssen.
Von „Feuerwehreinsatzplan“ spricht man, wenn zusätzlich zu einer grafischen Darstellung (Feuerwehrplan) Textinformationen gegeben werden.
Letztgenannte werden primär für die Nutzer von baulichen Anlagen erstellt, während Feuerwehrpläne für Einsatzkräfte erstellt werden und weitergehende Informationen über Gefahrenstellen beinhalten.
In Deutschland wurde der Begriff Brandschutzplan vom Verband der Schadensversicherer (VdS) geprägt.
Flucht- und Rettungspläne dienen den Besuchern und Beschäftigten in einem Gebäude dazu, auf schnellstem und sicherstem Weg das Gebäude im Brand- oder Gefahrenfall zu verlassen.
Darüber hinaus beinhaltet dieser Plan kurze aber wichtige Informationen zum Verhalten im Brand- und Gefahrenfall.
Weiter können auch in Zusammenarbeit mit den Behörden sogenannte Evakuierungspläne erstellt werden.
Diese beinhalten genaue Anweisungen für Einsatzkräfte und mit dem Brandschutz betrauten Personen, was im Brand- und Gefahrenfall zu tun ist.
Der Begriff „Feuerwehrplan“ ist auch im Baurecht (z. B. Verkaufsstättenverordnung) verankert und somit rechtmäßiger einzusetzen als Brandschutzplan.
Der „Feuerwehrplan“ unterscheidet sich grundsätzlich von „Flucht- und Rettungsplänen“.
Hilflosigkeit kann hierbei unter anderem durch Immobilität und/oder Orientierungslosigkeit hervorgerufen werden.

Otmar Franke
2025-07-29 23:07:09
Anzahl der Antworten
: 12
Brandschutzpläne sind erforderlich, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn dies erforderlich ist. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Fall ausschlaggebend, ob ein Plan anzufertigen ist. Folgende Kriterien müssen dabei in das Ergebnis der GB miteinbezogen werden: unübersichtliche und verwinkelte Fluchtwege, Fluchtwege, die durch andere Bereiche führen, Bereiche mit ortsunkundigen Personen, Bereiche mit einer erhöhten Gefährdung. Brandschutzvisualisierungspläne für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie für Sonderbauten sind Bestandteil der Prüfunterlagen im Rahmen der Genehmigungsplanung. Die Pläne sind für die Bauausführung zwingend erforderlich und dienen – nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde – auch dem Betreiber zur Umsetzung des organisatorischen Brandschutzes. Flucht- und Rettungspläne sind behördlich gefordert bei Baugenehmigungen, einer Brandschau und im Rahmen von Brandschutzkonzepten.

Stanislaw Heinz
2025-07-29 22:09:49
Anzahl der Antworten
: 15
Baurechtlich ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nicht für jedes Gebäude vorgeschrieben. Sie kann jedoch individuell über die Bau- und Nutzungsgenehmigung gefordert sein. Auch in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Für Arbeitsstätten sind diesbezüglich in Deutschland lediglich ausreichende und angemessene Informationen an die Mitarbeiter weiterzugeben. Die Brandschutzordnung kann eine Maßnahme iSv § 10 Arbeitsschutzgesetz sein – ermittelt anhand der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung.