Beitrag Freiwillige Feuerwehr als Spende abzugsfähig?

Jasmin Jacobs
2025-08-06 04:23:06
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: 10
Die gute Nachricht für alle Spender lautet: Die Geld- oder Sachspenden lassen sich steuerlich absetzen. Damit die Spende steuerlich absetzbar ist, kommt es allerdings darauf an, dass der Empfänger als gemeinnützig anerkannt ist. Spenden an diesen Verein oder Fördermitgliedschaften sind in der Regel steuerlich absetzbar. Auch Spenden für Jugendfeuerwehren sind in jedem Fall absetzbar.
Dies gilt für eine jährliche Spendensumme, die bis zu 20 Prozent des eigenen Einkommens beträgt. Als weiterer Anreiz wurden die bürokratischen Hürden gesenkt: Wer bis zu 300 Euro spendet, benötigt keine formale Spendenbescheinigung. Stattdessen reicht zur Vorlage beim Finanzamt ein Einzahlungsbeleg als sogenannter „vereinfachter Spendennachweis“.
In der Praxis ist es allerdings nicht immer einfach, den Geldwert einer Sachspende korrekt zu beziffern. Dies erschwert die steuerliche Absetzbarkeit.

Karl-Heinz Bach
2025-07-30 01:44:40
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: 12
Da der Feuerwehrverein als gemeinütziger Verein anerkannt ist, ist der Mitgliedsbeitrag sowie die Spenden an den Feuerwehrverein steuerlich absetzbar. Jeder noch so kleine Beitrag hilft - egal ob finanzieller Art oder in Form von tatkräftiger Unterstützung. Der minimale jährliche Mitgliedsbetrag liegt bei nur 12 €. Aber auch der vermeintlich kleine Betrag hilft uns dabei den Brandschutz in unserem Heimatort sicherzustellen. Wer möchte, kann gerne mehr geben.

Gert Bühler
2025-07-20 05:59:54
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: 15
Überweisen Sie uns eine einmalige Spende auf unser Bank- oder Paypal- Spendenkonto. Ihre Spende oder Mitgliedsbeitrag sind steuerlich absetzbar. Zum Nachweis reichen Sie Ihrem Finanzamt Ihre Kontoauszüge für Spenden bis 300,- EUR ein. Für Spenden über 300,- EUR erstellen wir Ihnen gerne automatisch eine Spendenbescheinigung.

Selma Freitag
2025-07-20 05:44:48
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: 11
Spenden für die originären Zwecke der Feuerwehr sind steuerlich abzugsfähig soweit sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, darunter fallen beispielsweise die Anschaffung eines neuen Feuerwehrautos, die Verwendung für Lehrgänge der Jugendfeuerwehr, Fortbildungsmaßnahmen etc. Die Verwendung für typische gesellige Aspekte der Sondervermögen oder der nichtrechtsfähigen Vereine sind ausgeschlossen. Es versteht sich von selbst, dass für diese Organisationsformen mangels Anerkennung als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend, keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.

Ludmilla Paul
2025-07-20 05:21:54
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: 12
Neben Mitgliedsbeiträgen, z.B. für die örtliche Freiwillige Feuerwehr, können auch Geldspenden steuermindernd berücksichtigt werden.
Zuwendungen werden gemäß § 10b EStG als Sonderausgaben betrachtet.
Damit Zuwendungen steuerlich berücksichtigt werden, benötigt man grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung.
Es gibt aber zwei Ausnahmefälle, bei denen ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügen:
für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen
für Zuwendungen, die 300 € nicht übersteigen.
Achtung, Mitgliedsbeiträge an Vereinigungen zur Förderung des Sports, kultureller Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen, der Heimatpflege und -kunde, der Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei sind nicht steuerlich absetzbar.

Lothar Petersen
2025-07-20 04:03:27
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: 10
Spenden und Zuwendungen wie Mitgliedsbeiträge an gemeinnützig anerkannte Stiftungen, Vereine und Organisationen sind nach Paragraph 10b des Einkommenssteuergesetzes steuerlich absetzbar. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter beim Finanzamt als Sonderausgabe geltend gemacht und somit von der Steuer abgesetzt werden. Spenden bis zu 300 Euro können dabei im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Für den vereinfachten Spendennachweis bis zu 300 Euro an eine gemeinnützige Körperschaft ist ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken vorzulegen.