Beitrag Freiwillige Feuerwehr als Spende abzugsfähig?

Gert Bühler
2025-07-20 05:59:54
Anzahl der Antworten
: 15
Überweisen Sie uns eine einmalige Spende auf unser Bank- oder Paypal- Spendenkonto. Ihre Spende oder Mitgliedsbeitrag sind steuerlich absetzbar. Zum Nachweis reichen Sie Ihrem Finanzamt Ihre Kontoauszüge für Spenden bis 300,- EUR ein. Für Spenden über 300,- EUR erstellen wir Ihnen gerne automatisch eine Spendenbescheinigung.

Selma Freitag
2025-07-20 05:44:48
Anzahl der Antworten
: 11
Spenden für die originären Zwecke der Feuerwehr sind steuerlich abzugsfähig soweit sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, darunter fallen beispielsweise die Anschaffung eines neuen Feuerwehrautos, die Verwendung für Lehrgänge der Jugendfeuerwehr, Fortbildungsmaßnahmen etc. Die Verwendung für typische gesellige Aspekte der Sondervermögen oder der nichtrechtsfähigen Vereine sind ausgeschlossen. Es versteht sich von selbst, dass für diese Organisationsformen mangels Anerkennung als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend, keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.

Ludmilla Paul
2025-07-20 05:21:54
Anzahl der Antworten
: 12
Neben Mitgliedsbeiträgen, z.B. für die örtliche Freiwillige Feuerwehr, können auch Geldspenden steuermindernd berücksichtigt werden.
Zuwendungen werden gemäß § 10b EStG als Sonderausgaben betrachtet.
Damit Zuwendungen steuerlich berücksichtigt werden, benötigt man grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung.
Es gibt aber zwei Ausnahmefälle, bei denen ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügen:
für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen
für Zuwendungen, die 300 € nicht übersteigen.
Achtung, Mitgliedsbeiträge an Vereinigungen zur Förderung des Sports, kultureller Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen, der Heimatpflege und -kunde, der Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei sind nicht steuerlich absetzbar.

Lothar Petersen
2025-07-20 04:03:27
Anzahl der Antworten
: 10
Spenden und Zuwendungen wie Mitgliedsbeiträge an gemeinnützig anerkannte Stiftungen, Vereine und Organisationen sind nach Paragraph 10b des Einkommenssteuergesetzes steuerlich absetzbar. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter beim Finanzamt als Sonderausgabe geltend gemacht und somit von der Steuer abgesetzt werden. Spenden bis zu 300 Euro können dabei im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Für den vereinfachten Spendennachweis bis zu 300 Euro an eine gemeinnützige Körperschaft ist ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken vorzulegen.