Wer haftet für die Taten einer öffentlichen Körperschaft?

Ralph Hammer
2025-03-29 21:43:53
Anzahl der Antworten: 5
In ähnlicher Weise haften Staat und Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Verschulden ihrer Beamten. Die juristische Person muss für die von ihren gesetzlichen Vertretern in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen, bes. die unerlaubten Handlungen, genauso einstehen, wie eine natürliche Person für ihre eigenen Handlungen (§§ 31, 89 BGB). Sie kann sich nicht (wie bei Verrichtungsgehilfen) darauf berufen, dass sie bei der Auswahl der gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sorgfalt beachtet habe.

Gabriele Schulze
2025-03-19 19:15:48
Anzahl der Antworten: 2
§ 89 Abs. 1 BGB ordnet die Anwendung des § 31 BGB auf den Fiskus sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Damit haften gemäß § 31 BGB auch diese Rechtsträger – wie die juristischen Personen des Privatrechts – auf Ersatz von Schäden, die durch das Handeln ihrer verfassungsmäßigen Vertreter verursacht worden sind.
All diesen Organisationstypen von juristischen Personen öffentlichen Rechts wird durch die §§ 89, 31 BGB das Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Bereich des privaten Rechtsverkehrs haftungsmäßig zugerechnet. Wird die öffentlich-rechtliche Körperschaft hoheitlich tätig, haftet sie gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für das schadensträchtige fehlerhafte Handeln ihrer Amtsträger, deren persönliche Haftung durch Art. 34 GG ausgeschlossen ist. Bei privatrechtlichem Handeln haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft hingegen aus den §§ 89, 31 BGB nach Maßgabe der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage, insbesondere also aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.

Joanna Ziegler
2025-03-19 18:07:08
Anzahl der Antworten: 6
Passiv legitimiert ist diejenige Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet hat, sog Anvertrauenstheorie.
Unbeachtlich ist, ob auch die konkrete Aufgabe, in deren Rahmen die Amtspflicht verletzt wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungsbehörde fällt.
In der Praxis bedeutet das, dass in Auftragsangelegenheiten die ausführende Stelle haftet.
Hat allerdings ein Beamter auf Weisung einer vorgesetzten Behörde gehandelt, verlagert sich auch im Außenverhältnis die Haftung auf die anweisende Behörde, allerdings nicht bei generellen Weisungen.
Bei Amtshilfe haftet die Anstellungskörperschaft des fehlerhaft handelnden Beamten, eine gesamtschuldnerische Haftung ist möglich.
Für beliehene Personen haftet die übertragende Körperschaft ebenso wie für Verwaltungshelfer, die lediglich Hilfstätigkeiten nach Weisung der Behörde ausführen.
Fehlt der handelnden Institution die Dienstherrenfähigkeit, haftet die Körperschaft, welche den Handelnden bestellt hat.
Möglich ist auch die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Körperschaften.
Unter dem Blickwinkel des Individualschutzes kann auch eine Fachbehörde haften, die von der zuständigen Behörde arbeitsteilig eingeschaltet wird.

Janet Bittner
2025-03-19 17:58:33
Anzahl der Antworten: 6
§ 89 Abs. 1 BGB ordnet die Anwendung des § 31 BGB auf den Fiskus sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Damit haften gemäß § 31 BGB auch diese Rechtsträger – wie die juristischen Personen des Privatrechts – auf Ersatz von Schäden, die durch das Handeln ihrer verfassungsmäßigen Vertreter verursacht worden sind. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, Personalkörperschaften wie wissenschaftliche Hochschulen und berufsständische Kammern (z.B. Rechtsanwalts- und Notarkammern, Handwerks-, Ärzte- und Apothekerkammern), Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger (z.B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen des Bundes und der Länder, Deutsche Rentenversicherung und Versorgungswerke), Realkörperschaften (z.B. Wasser- und Bodenverbände oder Jagdgenossenschaften), Betriebskörperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammern), Verbandskörperschaften (z.B. kommunale Zweck- und Gemeindeverbände, Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesverbände der Kranken- und Sparkassen) sowie die Kirchen und Religionsgemeinschaften mit ihren selbstständigen Untergliederungen (z.B. Landeskirchen, Diözesen und Kirchenkreise).
All diesen Organisationstypen von juristischen Personen öffentlichen Rechts wird durch die §§ 89, 31 BGB das Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Bereich des privaten Rechtsverkehrs haftungsmäßig zugerechnet. Wird die öffentlich-rechtliche Körperschaft hoheitlich tätig, haftet sie gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für das schadensträchtige fehlerhafte Handeln ihrer Amtsträger, deren persönliche Haftung durch Art. 34 GG ausgeschlossen ist. Bei privatrechtlichem Handeln haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft hingegen aus den §§ 89, 31 BGB nach Maßgabe der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage, insbesondere also aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.

Grit Barth
2025-03-19 17:17:18
Anzahl der Antworten: 5
§ 89 Abs. 1 BGB ordnet die Anwendung des § 31 BGB auf den Fiskus sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Damit haften gemäß § 31 BGB auch diese Rechtsträger – wie die juristischen Personen des Privatrechts – auf Ersatz von Schäden, die durch das Handeln ihrer verfassungsmäßigen Vertreter verursacht worden sind. All diesen Organisationstypen von juristischen Personen öffentlichen Rechts wird durch die §§ 89, 31 BGB das Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Bereich des privaten Rechtsverkehrs haftungsmäßig zugerechnet.
Wird die öffentlich-rechtliche Körperschaft hoheitlich tätig, haftet sie gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für das schadensträchtige fehlerhafte Handeln ihrer Amtsträger, deren persönliche Haftung durch Art. 34 GG ausgeschlossen ist. Bei privatrechtlichem Handeln haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft hingegen aus den §§ 89, 31 BGB nach Maßgabe der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage, insbesondere also aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.

Centa Fuhrmann
2025-03-19 17:04:52
Anzahl der Antworten: 5
Bei hoheitlichem Handeln haftet die juristische Person nach § 839 iVm Art 34 GG, der Handelnde haftet idR nicht, weil Art 34 GG seine Haftung ausschließt. Bei privatrechtlichem Handeln gilt § 89, so dass die juristische Person für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen verfassungsmäßig berufener Vertreter nach §§ 89, 31 iVm mit der jeweiligen Anspruchsgrundlage haftet. Für andere Personen gelten §§ 278, 831. Die Handelnden selbst haften nicht für Vertragsverletzungen. Bei unerlaubten Handlungen haften Beamte nach § 839, Nichtbeamte nach §§ 823 ff.
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