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Wann zahlt man für den Feuerwehreinsatz?

René Niemann
René Niemann
2025-08-06 14:22:19
Anzahl der Antworten : 14
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In der Regel ist ein Feuerwehreinsatz bei Unfällen oder Bränden kostenfrei. Es gibt allerdings gewisse Einsätze, wo die Feuerwehr eine Rechnung schicken kann. Bei vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr, eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage, einer bestehenden Gefährdungshaftung, einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben. Für einen absichtlich erzeugten Unfugalarm können so leicht tausende von Euro zusammen kommen.
Lore Lindemann
Lore Lindemann
2025-07-28 21:30:55
Anzahl der Antworten : 12
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Während ein Ausrücken der Feuerwehr bei Bränden grundsätzlich gebührenfrei ist, wird die Kostentragung für einen Einsatz im Rahmen eines Verkehrsunfalls in den jeweiligen Feuerwehrgesetzen der Bundesländer geregelt. Auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) kann der Aufgabenträger Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. Die Höhe richtet sich dabei nach der jeweiligen Gebührensatzung der Gemeinde. Erweist sich ein Feuerwehreinsatz nach den Gegebenheiten „vor Ort“ im Nachhinein allerdings ausnahmsweise als offensichtlich überdimensioniert, so kann nach der Rechtsprechung – auch wenn die Rechtmäßigkeit der Einsatzentscheidung als solche davon unberührt bleibt – auf Kostenebene durchaus eine Reduzierung geboten sein. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet im Interesse des Kostenpflichtigen, dass dieser zu den Kosten lediglich in einem Umfang herangezogen wird, der in etwa dem objektiv erforderlichen Aufwand entspricht.
Swetlana Vogt
Swetlana Vogt
2025-07-19 07:51:04
Anzahl der Antworten : 13
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Generell gilt, dass Einsätze der Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen sowie bei Bränden grundsätzlich kostenlos sind. Diese Tätigkeiten gehören nach § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr und sind daher kostenfrei. Kosten für den Einsatz werden aber vom Träger der Feuerwehr Lossburg, der Gemeinde Lossburg, bei Brandstiftung oder böswilliger Alarmierung erhoben. Für Hilfeleistungen, also Kann- Aufgaben der Feuerwehr, die nicht unmittelbar eine Bedrohung für Menschenleben darstellen, wie z.B. das Auspumpen von Kellern, das Entfernen umgestürzter Bäume oder der Einsatz bei Ölspuren werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.
Elvira Schmid
Elvira Schmid
2025-07-14 06:10:58
Anzahl der Antworten : 23
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Generell gilt, dass Einsätze der Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen sowie bei Bränden grundsätzlich kostenlos sind. Diese Aufgaben zählen zu den Pflichten der Feuerwehr und sind für Privatleute quasi kostenfrei. Es gibt jedoch auch Situationen, bei denen keine Kostenübernahme stattfindet und Privatleute den Feuerwehreinsatz direkt zahlen müssen. Dazu zählen unter anderem: wenn Sie mutwillig einen Fehlalarm ausgelöst haben, wenn Sie das Feuer mutwillig gelegt haben (Brandstiftung), das Einfangen von Tieren, die Türöffnung in Gebäuden, das Entfernen von umweltgefährdenden Stoffen, das Entfernen von Sturmschäden, das Beseitigen von Wasserschäden, die Unterstützung bei Räumarbeiten, die Absicherung von Gebäuden. Die Kosten trägt in diesen Fällen der Verursacher des Schadens, der Meldende oder der Eigentümer des Gegenstandes beziehungsweise Tieres.
Mike Hess
Mike Hess
2025-07-08 18:25:36
Anzahl der Antworten : 9
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Wer allerdings im Umgang mit Feuer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, muss damit rechnen, dass am Ende eine Rechnung für den Feuerwehreinsatz im Briefkasten liegt. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel, dass Essen auf dem Herd vergessen und dann das Haus verlassen wurde – der Rauchmelder springt an, die Nachbarn rufen die Feuerwehr. Feuerwehrkosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt, sobald Kraftfahrzeuge involviert sind – also der Schaden oder die Gefahr durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs wie beispielsweise eines Autos erfolgt. Dann können Feuerwehrkosten auch in Rechnung gestellt werden, wenn Betroffene nur in geringem Umfang "Schuld sind". Verursacht jemand beispielsweise eine Ölspur und die Feuerwehr muss diese beseitigen, dann wird er dafür zur Kasse gebeten. Bei Haustieren kann es sein, dass Halter oder Halterin die Rechnung einer Rettung durch die Feuerwehr zahlen müssen – beispielsweise, wenn eine Katze vom Baum oder Hausdach geholt werden soll. Es gibt aber auch Fälle, in denen Menschen zahlen müssen, auch wenn sie keine Schuld trifft. Ein Beispiel dafür wäre, dass ein Grundstücks-Besitzer den Feuerwehreinsatz für die Beseitigung eines fremden Schrott-Autos auf seinem Grund und Boden bezahlen muss, weil der Verursacher nicht auffindbar ist.
Helmut Herbst
Helmut Herbst
2025-06-28 04:12:16
Anzahl der Antworten : 15
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Kostenersatz kann verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben, für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war, für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist, für Sicherheitswachen. Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.
Hendrik Westphal
Hendrik Westphal
2025-06-28 01:48:07
Anzahl der Antworten : 13
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Ein Kostenersatz ist grundsätzlich nicht zu leisten, wenn der Einsatz die Pflichtaufgabe der Feuerwehr betrifft. Zur Pflichtaufgabe gehören laut Paragraf 2 Einsätze bei Bränden und öffentlichen Notständen, um den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen sowie die technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen zu leisten. Wird eine Notlage ausgerufen, so erklärte Huber weiter, gälten die entsprechenden Arbeiten zur Beseitigung der Notlage als Pflichtaufgabe der Feuerwehr. Die Einsätze nach dem Feuerwehrgesetz würden dann nicht in Rechnung gestellt. Bei anderen Einsätzen, jenseits einer Notlage, gelte jeder Einsatz als „Kann-Aufgabe“ der Feuerwehr und könne dem jeweiligen Verursacher beziehungsweise Eigentümer mit einem Kostenersatz in Rechnung gestellt werden.