Sind Freiwillige Feuerwehren eingetragene Vereine?

Ralph Hammer
2025-08-15 20:32:46
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: 15
Für den Außenstehenden fast unsichtbar existiert neben der Feuerwehr als öffentlich-rechtliche Institution auch ein Feuerwehrverein — der "Freiwillige Feuerwehr Darmstadt Innenstadt 1849 e.V.".
Hierbei handelt es sich um einen rechtlich eigenständigen, eingetragenen Verein.
Der Verein existiert bereits seit dem Jahre 1849 — ein Jahr nach der Gründung einer Feuerlöschkompanie aus Mitgliedern der Turngemeinde Darmstadt im Jahre 1848.
Der Verein ist somit keine Unterorganisation der kommunalen Feuerwehr Darmstadt.
Der Verein hat rund 150 eingetragene Mitglieder.

Ludmila Gärtner
2025-08-10 01:15:37
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: 19
In den mittel- und süddeutschen Bundesländern tragen sie meist denselben Namen wie die Freiwillige Feuerwehr, deren Unterstützung und Förderung sie dienen; sie heißen dann folglich wie die gemeindliche Feuerwehr selbst auch „Freiwillige Feuerwehr … (Ortsname)“ bzw., soweit sie im Vereinsregister eingetragen sind, „Freiwillige Feuerwehr … (Ortsname) e. V.“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dem die rechtswissenschaftliche Literatur überwiegend folgt, liegt ein (nichteingetragener) Feuerwehrverein auch dann vor, wenn die Mitglieder der Feuerwehr eine Kameradschaftskasse anlegen.
Diese Auffassung ist umstritten, weil sie einen Verein fingiert, den niemand wirklich wissentlich und willentlich gegründet hat.
Selbst wenn man aber dem Bundesfinanzhof im Grunde folgt, so verbirgt sich jedoch zumindest in denjenigen Bundesländern kein nichteingetragener Verein, sondern ein kommunales Sondervermögen hinter der Kameradschaftskasse, in denen die Kameradschaftskasse in einer öffentlich-rechtlichen Feuerwehrsatzung, also in der Satzung der gemeindlichen Feuerwehr selbst, geregelt ist.

Lucie Hinz
2025-08-05 10:03:21
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: 15
Die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rodgau als Teil der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft “Stadt Rodgau” ist nicht identisch mit der juristischen Person des privaten Rechts “Feuerwehrverein e.V.”. Davon völlig unabhängig sind die Feuerwehrvereine der Freiwilligen Feuerwehr. Diese juristische Person ist eigenständig, geben sich selber eigene Satzungen vor, nach der die Vereinsgeschäfte geführt und im Vereinsleben verfahren wird. Nur seinen eigenen Mitgliedern ist der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, Rechenschaft schuldig.

Irmtraut Kretschmer
2025-07-25 00:26:14
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: 18
Freiwillige Feuerwehren sind in der Regel nicht eingetragene Vereine, sondern kommunale Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. In manchen Regionen besteht jedoch ein Feuerwehrverein neben der Freiwilligen Feuerwehr, der als eingetragener Verein organisiert sein kann. In Bayern ist jede gemeindliche Feuerwehr auch ein Feuerwehrverein. In mittel- und süddeutschen Bundesländern tragen Feuerwehrvereine oft denselben Namen wie die Freiwillige Feuerwehr und können als "Freiwillige Feuerwehr … (Ortsname) e. V." bezeichnet werden, wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind. Im norddeutschen Raum ist die Bezeichnung "Feuerwehrförderverein … (Ortsname)" oder "Feuerwehrverein … (Ortsname)" üblich, je nach Eintragung mit oder ohne den Zusatz "e. V.". Es besteht jedoch die Gefahr, dass Außenstehende Schwierigkeiten haben, zwischen der Feuerwehr als kommunaler Einrichtung und dem Feuerwehrverein zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein nichteingetragener Feuerwehrverein vor, wenn die Mitglieder der Feuerwehr eine Kameradschaftskasse anlegen, jedoch ist diese Auffassung nicht unumstritten und hängt von der rechtlichen Regelung in den jeweiligen Bundesländern ab.

Hans-Georg Buck
2025-07-25 00:25:26
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: 20
In vielen Orten gibt es Feuerwehrvereine, die anders als die kommunalen Freiwilligen Feuerwehren privatrechtlich organisiert sind.
Diese sind in der Regel als gemeinnützig anerkannt und kommen so in den Genuss von Steuervorteilen.
Die Broschüre des Finanzministeriums hilft den vielen Verantwortlichen, aber auch Übungsleiterinnen und Übungsleitern bei Steuerfragen.
Sämtliche Neuerungen, die das Vereinssteuerrecht betreffen, sowie weitere praktische Tipps und Erläuterungen werden in der neuesten Auflage des „Steuerwegweisers für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/-innen“ anschaulich dargestellt.
Sofern Sie darüber hinausgehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Anschriften der für die Vereinsbesteuerung zuständigen Finanzämter finden Sie im Anhang 2 dieser Broschüre.
Die Broschüre können Sie als PDF runterladen oder direkt beim Finanzministerium bestellen.
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