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Welche Rechtsform hat ein Feuerwehrverein?

Wilhelm Fischer
Wilhelm Fischer
2025-08-19 08:04:40
Anzahl der Antworten : 13
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Rechtlich gesehen bestehen gegen die in Mittel- und Süddeutschland geübte Namenspraxis Bedenken, weil hier eine erhebliche Gefahr besteht, dass Außenstehende schwierig unterscheiden können, ob sie mit der Feuerwehr als solcher – also in der Regel einer kommunalen Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit – oder mit einem Feuerwehrverein in Kontakt treten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dem die rechtswissenschaftliche Literatur überwiegend folgt, liegt ein (nichteingetragener) Feuerwehrverein auch dann vor, wenn die Mitglieder der Feuerwehr eine Kameradschaftskasse anlegen. Diese Auffassung ist umstritten, weil sie einen Verein fingiert, den niemand wirklich wissentlich und willentlich gegründet hat. Selbst wenn man aber dem Bundesfinanzhof im Grunde folgt, so verbirgt sich jedoch zumindest in denjenigen Bundesländern kein nichteingetragener Verein, sondern ein kommunales Sondervermögen hinter der Kameradschaftskasse, in denen die Kameradschaftskasse in einer öffentlich-rechtlichen Feuerwehrsatzung, also in der Satzung der gemeindlichen Feuerwehr selbst, geregelt ist. Hierzu zählen neben Baden-Württemberg und Sachsen auch Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Da es aber mit Ausnahme Baden-Württembergs und Schleswig-Holsteins insoweit an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung fehlt, ist dies für die anderen genannten Länder nicht unumstritten.
Edward Völker
Edward Völker
2025-08-13 09:43:51
Anzahl der Antworten : 11
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In vielen Orten gibt es Feuerwehrvereine, die anders als die kommunalen Freiwilligen Feuerwehren privatrechtlich organisiert sind. Diese sind in der Regel als gemeinnützig anerkannt und kommen so in den Genuss von Steuervorteilen. Trotzdem müssen sich auch Feuerwehrvereine mit Steuerfragen beschäftigen. Die Broschüre des Finanzministeriums hilft den vielen Verantwortlichen, aber auch Übungsleiterinnen und Übungsleitern bei Steuerfragen. Sämtliche Neuerungen, die das Vereinssteuerrecht betreffen, sowie weitere praktische Tipps und Erläuterungen werden in der neuesten Auflage des „Steuerwegweisers für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/-innen“ anschaulich dargestellt. Sofern Sie darüber hinausgehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Anschriften der für die Vereinsbesteuerung zuständigen Finanzämter finden Sie im Anhang 2 dieser Broschüre. Die Broschüre können Sie als PDF runterladen oder direkt beim Finanzministerium bestellen.
Susann Göbel
Susann Göbel
2025-08-06 01:57:29
Anzahl der Antworten : 7
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Die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rodgau als Teil der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft “Stadt Rodgau” ist nicht identisch mit der juristischen Person des privaten Rechts “Feuerwehrverein e.V.”. Davon völlig unabhängig sind die Feuerwehrvereine der Freiwilligen Feuerwehr. Diese juristische Person ist eigenständig, geben sich selber eigene Satzungen vor, nach der die Vereinsgeschäfte geführt und im Vereinsleben verfahren wird. Nur seinen eigenen Mitgliedern ist der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, Rechenschaft schuldig. Die Feuerwehrvereine haben die Aufgaben das Feuerwehrwesen in Rodgau zu fördern oder die Interessen der Vereine gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten. Ferner sind Sie Ausrichter z.b. des Tag der Feuerwehr oder des Osterfeuer etc. Verantwortlich im Feuerwehrverein ist der 1. Vorsitzende mit seiner Vorstandschaft, also Schriftführer, Kassier, etc.
Ursula Lemke
Ursula Lemke
2025-07-24 21:28:00
Anzahl der Antworten : 23
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Ein Feuerwehrverein ist in Deutschland ein Verein zur Förderung des örtlichen Brandschutzes, der in manchen Regionen neben der jeweiligen kommunalen Freiwilligen Feuerwehr besteht. Die Feuerwehrvereine tragen in den einzelnen Regionen unterschiedliche Bezeichnungen. In den mittel- und süddeutschen Bundesländern tragen sie meist denselben Namen wie die Freiwillige Feuerwehr, deren Unterstützung und Förderung sie dienen; sie heißen dann folglich wie die gemeindliche Feuerwehr selbst auch „Freiwillige Feuerwehr … (Ortsname)“ bzw., soweit sie im Vereinsregister eingetragen sind, „Freiwillige Feuerwehr … (Ortsname) e. V.“. Im norddeutschen Raum hingegen ist die Bezeichnung „Feuerwehrförderverein … (Ortsname)“ oder „Feuerwehrverein … (Ortsname)“, wiederum je nach Eintragung mit oder ohne den Zusatz „e. V.“, üblicher. Rechtlich gesehen bestehen gegen die in Mittel- und Süddeutschland geübte Namenspraxis Bedenken, weil hier eine erhebliche Gefahr besteht, dass Außenstehende schwierig unterscheiden können, ob sie mit der Feuerwehr als solcher – also in der Regel einer kommunalen Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit – oder mit einem Feuerwehrverein in Kontakt treten. Selbst wenn man aber dem Bundesfinanzhof im Grunde folgt, so verbirgt sich jedoch zumindest in denjenigen Bundesländern kein nichteingetragener Verein, sondern ein kommunales Sondervermögen hinter der Kameradschaftskasse, in denen die Kameradschaftskasse in einer öffentlich-rechtlichen Feuerwehrsatzung, also in der Satzung der gemeindlichen Feuerwehr selbst, geregelt ist. Da es aber mit Ausnahme Baden-Württembergs insoweit an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung fehlt, ist dies für die drei anderen genannten Länder nicht unumstritten.