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Wer entscheidet über Sonder- und Wegerechte Feuerwehr?

Klaus-Peter Schütz
Klaus-Peter Schütz
2025-08-14 08:26:44
Anzahl der Antworten : 10
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Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 der Straßenverkehrsordnung. Diese Sonderrechte befreien u.a. die Feuerwehr von den StVO-Pflichten, ändern jedoch nicht direkt die Verkehrsregeln und -gebote. Zur Feuerwehr gehören die Berufsfeuerwehr, die freiwillige Feuerwehr und die freiwilligen Pflicht- und Werkfeuerwehren. Sie alle können von den Sonderrechten Gebrauch machen. Da der Gesetzestext nur von der Institution "die Feuerwehr" spricht und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen, sind auch Fahrten mit privaten Fahrzeugen von der Vorschrift umfasst. Sonderrechte dürfen die betreffenden Personen nur dann in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unbedingt notwendig ist, das heißt, es muss ein konkreter Einsatzbefehl vorliegen.
Brigitte Moritz
Brigitte Moritz
2025-08-05 06:54:16
Anzahl der Antworten : 9
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§ 35 – Sonderrechte Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Auf die Feuerwehr bezogen bedeutet das, dass wir uns wenn wir im Einsatz sind im Gegensatz zu den anderen Verkehrsteilnehmern nicht an alle Vorschriften der StVO zu halten haben. Diese Sonderrechte stehen uns jedoch nur im Einsatz zu. Und dann auch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass wir nicht mit 70 km/h durch die Ortschaft fahren dürfen, um eine Katze vom Baum zu holen. § 38 – Wegerecht Blaues Blinklicht ZUSAMMEN mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Zur Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten und somit aus Gründen der Rechtssicherheit müssen wir Blaulicht UND Martinhorn einschalten. Nachts jedoch versuchen wir auf die Anwohner Rücksicht zu nehmen und das Martinhorn nur bei Verkehr oder an unübersichtlichen Stellen anzuschalten. Auch wir sind froh, wenn wir in der Nacht schlafen können und zu keinem Einsatz ausrücken müssen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.
Birgitt Schaller
Birgitt Schaller
2025-07-25 10:06:31
Anzahl der Antworten : 18
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Die Straßenverkehrsordnung legt in § 35 fest, dass unter Anderem die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das heißt, der Feuerwehr obliegt uneingeschränktes Sonderrecht. Dieser wird uns erteilt mit der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle. Führen nun Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatzfall blaues Blinklicht und lassen dazu das Martinshorn laufen, heißt das für alle anderen Verkehrsteilnehmer: Sie müssen sofort freie Bahn schaffen! Hier spricht man vom Wegerecht. Dieses gilt ausschließlich nur dann, wenn Basierend auf unseren hoheitlichen Auftrag dringend Eile geboten ist und Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind. Hier werden also die §§ 35 und 38 der StVO kombiniert!
Birte Moser
Birte Moser
2025-07-25 08:46:45
Anzahl der Antworten : 12
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Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind: die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Über die Benutzung von Sondersignalen entscheidet der Einheitsführer.