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Wer entscheidet über Sonder- und Wegerechte Feuerwehr?

Birgitt Schaller
Birgitt Schaller
2025-07-25 10:06:31
Anzahl der Antworten : 18
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Die Straßenverkehrsordnung legt in § 35 fest, dass unter Anderem die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das heißt, der Feuerwehr obliegt uneingeschränktes Sonderrecht. Dieser wird uns erteilt mit der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle. Führen nun Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatzfall blaues Blinklicht und lassen dazu das Martinshorn laufen, heißt das für alle anderen Verkehrsteilnehmer: Sie müssen sofort freie Bahn schaffen! Hier spricht man vom Wegerecht. Dieses gilt ausschließlich nur dann, wenn Basierend auf unseren hoheitlichen Auftrag dringend Eile geboten ist und Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind. Hier werden also die §§ 35 und 38 der StVO kombiniert!
Birte Moser
Birte Moser
2025-07-25 08:46:45
Anzahl der Antworten : 12
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Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind: die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Über die Benutzung von Sondersignalen entscheidet der Einheitsführer.