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Wer ist der Grabbesitzer?

Halil König
Halil König
2025-07-27 19:20:07
Anzahl der Antworten : 16
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Der Erwerber der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte. Dabei bestimmt er, welche Personen in der Grabstätte beerdigt werden dürfen, wie das Grab angelegt und wie es gepflegt wird. Ist dies nicht der Totenfürsorgeberechtigte, können Konflikte aufflammen. Er kann sein Nutzungsrecht auf andere übertragen. Mit dem Versterben des Erwerbers der Grabstätte geht sein Nutzungsrecht auf die Erben über. Diese treten dann in alle Rechte und Pflichten aus dem mit dem Friedhofsträger abgeschlossenen Vertrag ein. Beim Schmücken des Grabes ist nicht nur auf die Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Erben abzustellen, stattdessen sind auch Belange des Verstorbenen zu berücksichtigen, denn zu seinen Ehren erfolgt der Grabschmuck.
Ernestine Straub
Ernestine Straub
2025-07-27 16:24:23
Anzahl der Antworten : 10
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rechtlich ist es wohl so, dass die erben über die grabstelle zu bestimmen haben. Ich versteh nicht wie die das bei dir einfach geschehen konnte. Auch unser Verhältnis ist sehr schlecht und ich würde denen niemals dieses Recht abgeben. Das müßtet ihr schon unter euch abmachen! Wenn keiner bereit ist, die Pflege zu übernehmen, wird irgendwann ein böser Brief von der Friehofsverwaltung ins Haus flattern....oder es muss jemand beauftragt werden, was natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden ist! daher würde ich auch den grabschein auf die eltern umschreiben lassen. sonst wird sich die friedhofsverwaltung bei irgendwelchen dingen immer an dich wenden.
Hugo Jakob
Hugo Jakob
2025-07-27 15:02:32
Anzahl der Antworten : 15
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Sofern der Verstorbene oder der Auftraggeber der Bestattung nicht selbst Besitzer der Grabstätte ist, muss vor der Bestattung die schriftliche Zustimmung des Grabbesitzers eingeholt werden. War der Verstorbene selbst der Grabbesitzer, wird das Nutzungsrecht nach der Beisetzung auf den nächsten Angehörigen umgeschrieben. Die Reihenfolge des Anspruchs richtet sich nach der Erbfolge, sofern der verstorbene Grabbesitzer zu Lebzeiten keine andere schriftliche Verfügung getroffen hat. In einigen Gemeinden genehmigen die Behörden jedoch nur die Beisetzungen von Familienangehörigen des Grabbesitzers. Dies ist aus der Graburkunde ersichtlich.
Jürgen Groß
Jürgen Groß
2025-07-27 14:36:51
Anzahl der Antworten : 13
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Die Friedhofsordnung regelt, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erhält, wenn der ursprüngliche Erwerber stirbt. In den meisten Fällen übernimmt zunächst der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner diese Verantwortung. Falls es keinen Partner gibt, geht das Nutzungsrecht an die volljährigen Kinder oder Enkelkinder über. Gibt es auch in dieser Verwandtschaftslinie niemanden, bestimmen die Friedhofsordnungen oft, dass das Recht auf Verwandte der zweiten oder dritten Erbfolge übergeht – also Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten oder auch Onkel und Tanten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der ursprüngliche Erwerber bereits zu Lebzeiten eine andere Person – die nicht zwingend zur Familie gehören muss – für die Grabpflege benennt. Eine andere Option ist, dass der Erblasser im Testament eine bestimmte Person mit der Pflege betraut und vielleicht sogar Geld dafür hinterlässt. Die Verantwortung für ein Grab geht nach dem Tod des ursprünglichen Erwerbers an die nächsten Verwandten über – meist den Ehepartner, die Kinder oder andere Familienangehörige. Alternativ kann der Erblasser zu Lebzeiten über einen Vertrag oder ein Testament festlegen, wer die Grabpflege übernimmt.
Hans-Jürgen Mohr
Hans-Jürgen Mohr
2025-07-27 14:24:22
Anzahl der Antworten : 12
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Verantwortlich für die Pflege der Ruhestätte ist vielmehr der Eigentümer des Grabplatzes. Er ist der Nutzungsberechtigte. Gehört das Eigentum freilich zum Nachlass, ist auch der Erbe verantwortlich. Gleiches gilt, wenn dieser die Grabstätte gekauft hat. Achtung! Manche Gerichte sehen die Kosten der Grabpflege für die Mindestdauer der Totenruhe als Kosten der Beerdigung an und legen den Erben deren Übernahme unabhängig von der Nutzungsberechtigung auf. Ist der Erbe nun ein Außenstehender, so ist er nicht nutzungsberechtigt am Grab. Im Umkehrschluss ist er auch weder zur Grabpflege verpflichtet, noch muss er die Kosten dafür tragen. Die Nutzungsberechtigung kann natürlich auch auf einen Dritten übertragen werden. Sie können nämlich bereits selbst einen Vertrag mit der Friedhofsgärtnerei schließen und die anfallenden Kosten für die Dauer der Totenruhe im Voraus bezahlen. Oder Sie erklären die Grabpflegekosten ausdrücklich zu einem Teil des Nachlasses. In diesem Fall ist Ihr Erbe oder mehrere Erben gemeinschaftlich für die Zahlung der Kosten aus dem Nachlass verpflichtet.