Sind Friedhöfe öffentlicher Raum?

Rafael Blank
2025-08-16 22:17:46
Anzahl der Antworten
: 17
Das bayerische Bestattungsgesetz bestimmt, dass Träger eines Friedhofs eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss. Deshalb gibt es in Bayern grundsätzlich nur Friedhöfe der Gemeinden, der Kirchen und derjenigen Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Kommunale Friedhöfe erfüllen die Aufgabe der schicklichen Totenbestattung, die ihnen in der Verfassung zugewiesen wird. Sie sind nach dem Bestattungsgesetz verpflichtet, Bestattungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Naturfriedhöfe in Bayern sind zur Totenbestattung bestimmte Friedhöfe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die durch eine Einfriedung als Ruhestätte erkennbar sind und die Würde des Verstorbenen gewährleisten.

Margarita Dittrich
2025-08-05 23:45:43
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: 10
Ein Kommunalfriedhof oder städtischer Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und wird im Gegensatz zu konfessionellen Friedhöfen von der Kommune in ihrer Eigenschaft als Friedhofsträger betrieben.
Der Friedhof dient der Erfüllung der Bestattungspflicht für die verstorbenen Einwohner der Gemeinde, während auf konfessionellen Friedhöfen in der Regel Angehörige des entsprechenden Bekenntnisses und der betreffenden Kirchengemeinde beerdigt werden.
In Deutschland sind die Einzelheiten über die Bereitstellung von Friedhöfen, die Anforderungen an ihre Beschaffenheit oder Ruhezeiten in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt.
Kommunale Friedhofssatzungen oder -verordnungen bestimmen beispielsweise die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, die Anlage und Gestaltung der Grabstätten oder die Öffnungszeiten und Benutzungsgebühren auf Kommunalfriedhöfen.
Das Friedhofswesen gehört in Deutschland zu den sogenannten „gemeinsamen Angelegenheiten“ von Staat und Religionsgemeinschaften, weil auch auf kommunalen Friedhöfen häufig ein Bedürfnis für religiöse Bestattungsfeiern besteht.

Heinz-Josef Funk
2025-07-27 15:48:46
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: 11
Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, ihrem rechtlichen Charakter nach sind sie unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei den kommunalen Friedhöfen handelt es sich um Gemeindeanstalten, sodass jeder Gemeindeeinwohner ein Recht auf Benutzung nach den von der Gemeinde festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen hat. Ein Grundstück erhält seine Eigenschaft als Friedhof durch Widmung. Das Friedhofsgrundstück ist zwar eine öffentliche Sache, die Friedhöfe stehen aber im privatrechtlichen Eigentum der Gemeinde. Friedhöfe von Kirchengemeinden, denen gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV der verfassungsrechtlich garantierte Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zukommt, sind öffentliche Sachen im Kirchengebrauch.
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