Wer ist für den Brandschutz in öffentlichen Gebäuden zuständig?

Gertrude Engelhardt
2025-07-30 18:15:05
Anzahl der Antworten
: 14
Die rechtlichen Brandschutzvorschriften ergeben sich aus der Landesbauordnung (LBO), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (kurz ASR). Darüber hinaus liegt für öffentliche Gebäude i. d. R. ein Brandschutzkonzept vor, welche die notwendigen Brandschutzvorkehrungen definieren. Unsere Brandschutz-Experten beraten Sie gemäß den gültigen Brandschutzvorschriften und setzen das Brandschutzkonzept um. CWS Fire Safety unterstützt Sie bei der Umsetzung der Brandschutzbestimmungen für Ihr öffentliches Gebäude. Die CWS Fire Safety ist als Brandschutz-Dienstleister im technischen, baulichen und organisatorischen Brandschutz aktiv. Unsere Experten beraten Sie deutschlandweit zu optimalen Brandschutz in Ihrem öffentlichen Gebäude.

Heino Albers
2025-07-30 16:31:09
Anzahl der Antworten
: 13
Kreise und kreisfreie Städte sind verpflichtet, Brandverhütungsschauen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen durchzuführen.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet, Brandverhütungsschauen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen durchzuführen, die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder die ins Denkmalbuch eingetragen sind, sofern das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau für erforderlich hält.
An die Kreise oder kreisfreien Städte, in deren Bezirk sich das Gebäude/die bauliche Anlage befindet.
Vorhaltung der zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme wie z.B. Prüfbücher technischer Anlagen, Gefahrstoffverzeichnisse.
Es können Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau anfallen.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Brandverhütungsschauen sind im Abstand von sechs Jahren durchzuführen.
Rechtsgrundlage § 162 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG), § 70 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO), § 23 Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG), Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO).
Von dem vorbeugenden Brandschutz ist der abwehrende Brandschutz (Feuerwehrwesen) zu unterscheiden.

Hugo Kellner
2025-07-30 15:51:27
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: 12
Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet für das Feuerwehrwesen und den Brandschutz zuständig, während die Kreise auf ihrem Gebiet für überörtliche Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zuständig sind.
In Schleswig-Holstein obliegt den Gemeinden die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe in ihrem Gebiet.
Die Kreise haben als Selbstverwaltungsaufgabe die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrzunehmen.
An die Freiwillige Feuerwehr Ihrer Gemeinde oder, in den kreisfreien Städten Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster, an die Berufsfeuerwehr oder an die Kreise und kreisfreien Städte für überörtliche Aufgaben.

Konstantinos Geiger
2025-07-30 15:46:30
Anzahl der Antworten
: 13
Was ist zu tun, wenn es brennt? Brandschutz – baulich, technisch und organisatorisch – liegt auf jeden Fall in der Verantwortung von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Beschäftigten über Brandgefahren, Maßnahmen gegen Brände und Explosionen sowie zum Verhalten im Gefahrfall zu unterweisen.
Bränden vorzubeugen und sie zu bekämpfen, ist in Betrieben Gemeinschaftssache.
Deshalb gibt es Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer sowie -helferinnen.

Karl-Heinrich Ruf
2025-07-30 15:32:19
Anzahl der Antworten
: 11
Dem Arbeitgeber obliegen daraus Pflichten, seinen Betrieb organisatorisch zu leiten und geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen.
Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich.
Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
Dazu gehört z. B. die Ausrüstung der Arbeitsstätte mit Brandschutz- bzw. Feuerlöscheinrichtungen und die Organisation des Brandschutzes im Betrieb.
Werden durch einen Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte Beschäftigte beschäftigt, ist arbeitsschutzrechtlich immer der Arbeitgeber bzw. Unternehmer der Beschäftigten in dem Gebäude verantwortlich.
Bezüglich des Bauordnungsrechts und der dazu erlassenen Sonderbauverordnung ist derjenige, der die Baugenehmigung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Umsetzung der dort genannten Pflichten.
Dies ist im Regelfall der Besitzer bzw. Eigentümer.
Der Betreiber ist verantwortlich für den sicheren Zustand seiner Veranstaltungs- und Produktionsstätte, der betrieblichen Einrichtungen und der bereitgestellten Arbeitsmittel.
Der Mieter als Arbeitgeber bleibt aber grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich.