Sicherheit in einem Büro umfasst unter anderem eine gesundheitsfreundliche Gestaltung der Arbeitsräume durch den Arbeitgeber, wie es in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) festgelegt ist. Arbeitsräume müssen Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen haben, wobei der Arbeitgeber "möglichst" auch bei Bereitschafts-, Pausenräumen und Kantinen für ausreichend Tageslicht sorgen muss. Die Größe der Büros und Großraumbüros ist ebenfalls reguliert: Büroräume für eine Person müssen mindestens 8 Quadratmeter groß sein, wobei für jede weitere Person 6 Quadratmeter hinzukommen, und es müssen ausreichend Bewegungsflächen, Platz zur Archivierung und ausreichende Fluchtwege vorhanden sein.
Ein Computerarbeitsplatz benötigt einen Flächenbedarf von mindestens 8-10 Quadratmetern einschließlich Büromöbel, und bei Großraumbüros ist von mindestens 12-15 Quadratmetern pro Arbeitsplatz auszugehen.
Bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Die Raumtemperatur sollte zwischen 19 und 26 Grad Celsius liegen, und der Arbeitgeber muss Abhilfe schaffen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn diese Temperaturen nicht eingehalten werden können.
Für Computer- und Bildschirmarbeit gibt es spezifische Regelungen, um Fehlbeanspruchungen und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, einschließlich ergonomischer Einrichtung der Computerarbeitsplätze, hoher Qualität des Bildschirms, ausreichender Erholungspausen und strikter Vorgaben für mobile Bildschirmgeräte.
Außerdem hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der Computer weitreichende Mitbestimmungsrechte, insbesondere da die Regelungen der ArbStättV dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum einräumen und damit Mitbestimmungsrechte auslösen.