Wann braucht man eine Löschwasserrückhaltung?

Arnulf Maier
2025-09-15 04:01:32
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Eine Löschwasserrückhaltung ist erforderlich, wenn sich in einer baulichen Anlage wassergefährdende Stoffe befinden, die bei einem Brandfall kontaminierte Löschwässer entstehen lassen können.
Dies gilt insbesondere für den Brandfall und die hierdurch resultierende Kontamination von Löschwässern durch beteiligte wassergefährdende Stoffe,
den Anfall von kontaminierten Löschwässern aufgrund der Verwendung wassergefährdender Löschmittel und/oder wassergefährdender Zusätze.
Zu den Stoffen, die eine Löschwasserrückhaltung erforderlich machen gehören insbesondere:
flüssige und gasförmige Stoffe, die gemäß AwSV in Wassergefährdungsklassen (WGKs) eingestuft sind;
feste Stoffe, wenn sie gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 der AwSV eine Wasserlöslichkeit ≥ 100 mg/l haben
Stoffe, die noch nicht eingestuft sind, werden gemäß § 3 Abs. 4 AwSV wie Stoffe der WGK 3 behandelt.
Eine Rückhaltung ist nicht erforderlich, wenn sich ausschließlich nichtbrennbare Stoffe in nichtbrennbaren Behältern oder Verpackungen befinden und die Bauteile der baulichen Anlage im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
im Brandfall nicht mit Wasser, sondern ausschließlich mit nicht wassergefährdenden Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz (z. B. CO2-Löschanlagen, Inertgaslöschanlagen, etc.) gelöscht wird und die Bauteile der baulichen Anlage im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.