:

Jugendschutzgesetz: Welche Aufgaben deckt es ab?

Nina Hein
Nina Hein
2025-06-26 19:52:39
Anzahl der Antworten : 12
0
Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen zu schützen. Das Gesetz schützt deshalb junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Halil König
Halil König
2025-06-22 01:23:32
Anzahl der Antworten : 16
0
Schutzvorschriften für alle Jugendlichen unter 18 Jahren, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die jungen Menschen vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder einer Störung in ihrer Entwicklung zu bewahren. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten; Kontrollen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt vor, Verstöße werden entsprechend geahndet. Im Einzelnen enthält das Gesetz z. B. folgende Regelungen: Die Beschäftigung von Kindern (Jugendliche unter 15 Jahren) ist grundsätzlich verboten; Beschäftigungsverbot für Jugendliche zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmeregelung für Bäcker u.a.); grundsätzlich Samstags- und Sonntagsarbeitsverbot; Fünftagewoche ist Regelfall, mit nicht mehr als 40 Stunden Arbeit pro Woche und nicht mehr als acht Stunden täglich; regelmäßige Ruhepausen von mindestens 15 Minuten; mindestens 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden Beschäftigung; Verbot der Akkord- und Fließbandarbeit; Freistellung für den Berufsschulunterricht, für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen .
Ivo Petersen
Ivo Petersen
2025-06-09 19:46:40
Anzahl der Antworten : 10
0
Das Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, Jugendliche vor einer möglichen Überlastung durch Arbeit zu schützen. Außerdem soll das Gesetz gewährleisten, dass die Schulbildung nicht durch eine Berufstätigkeit leidet. Das Gesetz soll Minderjährige davor schützen, Arbeiten zu verrichten, die zu schwer, zu langwierig, gefährlich oder ungeeignet sind. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt unter anderem folgende Themen: Dauer der Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG), Ruhepausen, Aufenthaltsräume (§ 11 JArbSchG), Nachtruhe (§ 14 JArbSchG), 5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG) und Wochenendarbeit.