Der Verursacher eines Brandes, ob vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, haftet auch für den daraus resultierenden Schaden beim Nachbarn. Sind nur das Gebäude oder mit dem Gebäude fest verbundene Sachen beschädigt, greift zunächst die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten. Diese nimmt dann allerdings den Nachbarn in den Regress, wenn ihm das Verursachen nachgewiesen werden kann. Wurden auch Einrichtungsgegenstände oder Güter des Hausrats in Mitleidenschaft gezogen, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung des Geschädigten. Auch hier gilt, dass die Hausratversicherung die geleistete Schadenssumme vom Nachbarn einfordert. Bei einer Mietwohnung ist es auch Sache des Vermieters, für den Schaden, respektive die Schadensbeseitigung aufzukommen. Der Besitzer des Hauses, von welchem das Feuer ausging, ist in der Regel aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Die private Haftpflicht einschließlich der Hausbesitzerhaftpflichtversicherung stellt ein absolutes Muss dar. Hausbesitzer und Vermieter sollten darauf achten, dass die Wohngebäudeversicherung Leistungen wie Mietausfall und eine möglichst lange Kostenübernahme bei Hotelunterbringung einschließt. Die Höhe der übernommenen Kosten richtet sich nach der jeweiligen Police.
Paragraf 823 BGB besagt, dass der Verursacher für einen Schaden haftet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Daraus lässt sich ableiten, dass der Verursacher eines Brandes auch für den daraus resultierenden Schaden beim Nachbarn haftet.