Die Kommunen können Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben für Einsätze, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Die Kommunen können Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen.
In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden, dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen.
Die Kommunen können, auch bei gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 unentgeltlichen Einsätzen, die Erstattung folgender Kosten verlangen, soweit sie nicht bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt worden sind: Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind.
Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist, wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat.
Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist, wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat.
Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.
Stellt die Gemeinde für eine Veranstaltung oder Maßnahme eine Brandsicherheitswache, so ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat.
Für die Brandverhütungsschau ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wer baurechtlich verantwortliche Person oder Betreiber der Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG ist.
Der Betreiber einer Brandmeldeanlage ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.