Was kostet ein Feuerwehreinsatz in Niedersachsen?

Sandro Köster
2025-07-17 20:47:06
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: 10
Die Stadt Elze hat gegen die Eltern der Kinder Gebühren in Höhe von ca. 38.000 Euro für den Feuerwehreinsatz festgesetzt. Die Kosten in Höhe von etwa 38.000,00 Euro waren entstanden, weil zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren ein Großfeuer verursacht hatten. Der Bescheid sei, soweit er einen Betrag in Höhe von 36.284,00 EUR betreffe, rechtmäßig. Die Heranziehung der Klägerin allerdings insoweit rechtswidrig gewesen sei, als die Beklagte auch Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Stadt Alfeld im Umfang von 1.947 Euro in Ansatz gebracht habe. Die Beklagte habe in dieser Höhe die Kosten für den Feuerwehreinsatz nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a), Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) i. V. m. § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten zu Recht gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Hiernach könnten die Kommunen durch Satzung Gebühren für grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG gebührenfreie Brandeinsätze erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien.

Sigmund Jacobs
2025-07-17 18:47:00
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: 15
Dient ein Teil eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr, können dafür keine Kosten geltend gemacht werden. Ist die Lebensrettung jedoch abgeschlossen und sind weitere Hilfeleistungen der Feuerwehr erforderlich, ist der Verursacher des Einsatzes insoweit zahlungspflichtig. Von dem Zeitpunkt, als der Kläger mit dem Krankenwagen abtransportiert worden war, handelte es sich jedoch um einen nach den Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der Feuerwehrkostensatzung kostenpflichtigen Einsatz, so dass der Kläger die verbleibenden Kosten in Höhe von 509,51 EUR zahlen muss. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid der Samtgemeinde Hanstedt vom 4. April 2012, mit der diese gegenüber dem Kläger Kosten für den eineinhalbstündigen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Hanstedt, Ortswehr Egestorf, i. H. v. 574,14 EUR festsetzt hat. Eine weitere Klage richtete sich gegen einen Bescheid des Landkreises Harburg vom 10. April 2012, mit dem diese die Kosten für den zweistündigen Einsatz des Rüstwagens i. H. v. 216,78 EUR geltend gemacht hat.

Centa Voigt
2025-07-17 18:12:36
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: 14
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand, der Art und Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke sowie Einsatzdauer. Der Gebührentarif ist in der Feuerwehrgebührensatzung verankert. Gemäß der vom Rat der Stadt Burgdorf am 21. Mai 2015 beschlossenen und am 13. Dezember 2018 geänderten Satzung kostet eine Arbeitsstunde eines Feuerwehrmitgliedes je nach Ausrüstung zwischen 50 und 100 Euro. Auch die Stundensätze für Fahrzeuge und Anhänger sind aufgeführt: Ein Löschfahrzeug schlägt beispielsweise mit 150 Euro zu Buche. Bei Bränden, Notständen, Naturereignissen und Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr übernimmt grundsätzlich die Stadtkasse die Kosten des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr. Anders sieht es aus, wenn Feuerwehreinsätze vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder wenn Hilfe angefordert wird, ohne in akuter Gefahr zu sein. Gebührenpflichtig ist dann entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, beziehungsweise der Veranstalter, der den Einsatz notwendig gemacht hat.

Roland Busch
2025-07-17 16:42:42
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: 12
Die Kommunen können Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben für Einsätze, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Die Kommunen können Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen.
In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden, dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen.
Die Kommunen können, auch bei gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 unentgeltlichen Einsätzen, die Erstattung folgender Kosten verlangen, soweit sie nicht bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt worden sind: Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind.
Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist, wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat.
Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist, wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat.
Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.
Stellt die Gemeinde für eine Veranstaltung oder Maßnahme eine Brandsicherheitswache, so ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat.
Für die Brandverhütungsschau ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wer baurechtlich verantwortliche Person oder Betreiber der Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG ist.
Der Betreiber einer Brandmeldeanlage ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.
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