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Welche Gebäude müssen einen Defibrillator haben?

Tanja Schütze
Tanja Schütze
2025-07-20 14:46:22
Anzahl der Antworten : 7
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In vielen Einrichtungen befinden sich öffentliche Defibrillatoren. Im Freizeitpark oder Einkaufszentrum, in der Eingangshalle großer Unternehmen oder auch in Hotels – in vielen Einrichtungen befinden sich öffentliche Defibrillatoren. Obwohl Sie im Ernstfall Menschenleben retten können und es auf jede Sekunde ankommt, sind Defibrillatoren im öffentlichen Raum keine Pflicht. Das gilt selbst für Einrichtungen wie Schulen oder Arztpraxen. Dennoch wächst die Zahl der öffentlichen Defibrillatoren ständig.
Martina Bach
Martina Bach
2025-07-20 11:15:16
Anzahl der Antworten : 16
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So können Sie im Notfall vor allem öffentliche Gebäude wie Rathäuser, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Bahnhöfe oder Einkaufszentren ansteuern, da diese häufig einen AED in der Eingangshalle haben. Zwar ist die Anschaffung für Unternehmen nicht verpflichtend, dennoch ist er in vielen Betrieben zu finden.
Luise Brenner
Luise Brenner
2025-07-20 11:11:40
Anzahl der Antworten : 14
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Auch in öffentlichen Gebäuden wie Sporthallen, Schulen, Flughäfen oder Einkaufszentren ist der Einsatz eines Defibrillators sinnvoll. Betreiber öffentlichen Gebäude sind nicht gesetzlich verpflichtet, Defibrillatoren zu installieren. Allerdings besteht an Orten mit hohem Menschenaufkommen, wie Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren oder Sportstätten, ein besonderer Bedarf. In solchen Fällen kann ein Defibrillator entscheidende, lebensrettende Hilfe leisten. Die Berufsgenossenschaften empfehlen den Einsatz von Defibrillatoren beispielsweise auf Großbaustellen mit mehr als 100 Beschäftigten. Die genaue Notwendigkeit von Defibrillatoren wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens ermittelt. Diese Beurteilung, die unter anderem mit Unterstützung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten erfolgt, dient der Identifikation von Risiken und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Weitere Faktoren, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden, sind: die Größe des Betriebs, das Alter der Mitarbeitenden, betriebliche Gefahren (z. B. durch Elektrizität), die Wartezeit auf den Rettungsdienst.
Emmy Kohl
Emmy Kohl
2025-07-20 09:55:49
Anzahl der Antworten : 8
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Gemäß § 4 Abs.5 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen. Wie aus Nr. 3.4 der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" hervorgeht, muss der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden, ob ein Automatisierter Externer Defibrillator als Mittel zur ersten Hilfe erforderlich ist oder nicht. Konkrete Hilfestellung bei der Frage, ob ein AED angeschafft werden soll und wo dieser platziert werden soll, bietet die DGUV-Information 204-010 "Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe". Zum Aufbewahrungsort des AED wird hier unter Nr. 3.5 ausgeführt: Aufbewahrt werden sollen AED an zentralen Standorten oder Standorten mit hohem Personenverkehr, z. B. Empfangs-/Eingangsbereich. Es muss gewährleistet sein, dass auch auf weitläufigem Betriebsgelände die Anwendung des AED im Notfall innerhalb kürzester Zeit möglich ist. Als Aufbewahrungsmöglichkeit bieten sich gut zugängliche Wandschränke an, die je nach Ausführung evtl. auch einen Alarm beim Öffnen abgeben. Für spezielle Fälle sind auch Wandschränke erhältlich, bei denen mit Öffnung automatisch ein Notruf abgesetzt wird.