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Wann darf die Feuerwehr den Verkehr regeln?

Eveline Walter
Eveline Walter
2025-09-08 00:42:58
Anzahl der Antworten : 16
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Sonderrechte befreien von den StVO-Pflichten. Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 der Straßenverkehrsordnung. Diese Sonderrechte befreien u.a. die Feuerwehr von den StVO-Pflichten, ändern jedoch nicht direkt die Verkehrsregeln und -gebote. Die Rechte von anderen Verkehrsteilnehmenden werden zugunsten von Einsatzfahrzeugen jedoch eingeschränkt, sodass deren Fahrerinnen und Fahrer jene Rechte unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt missachten dürfen. Sonderrechte dürfen die betreffenden Personen nur dann in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unbedingt notwendig ist, das heißt, es muss ein konkreter Einsatzbefehl vorliegen. Das gilt zum Beispiel auch für die Fahrt zur Feuerwehrstation oder zum Gerätehaus. Sie müssen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend berücksichtigen, wenn sie diese Sonderrechte nehmen. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist nur in Maßen erlaubt. Im Privatauto müssen Feuerwehrleute immer sicherstellen, dass sie während der Fahrt unter Nutzung der Sonderrechte keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Voraussetzung ist außerdem immer, dass diese dringend geboten ist.
Irmtraut Winter
Irmtraut Winter
2025-09-01 00:16:46
Anzahl der Antworten : 15
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Nach §§ 36 und 44 der Straßenverkehrsordnung ist die Polizei befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Das Nds. Brandschutzgesetz wurde in § 2 Absatz 6 geändert, dass nunmehr die Gemeinde durch einen Ratsbeschluss zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung auch durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht ausreichend rechtzeitig zur Verfügung stehen. Für die in Frage kommenden Veranstaltungen ist zunächst eine Absprache mit der Polizei erforderlich. Soweit dort keine ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann eine Anfrage bei der zuständigen Ortsfeuerwehr erfolgen. Eine Verpflichtung der Feuerwehr, die Veranstaltung zu begleiten und die Verkehrsregelung durchzuführen, besteht nicht. Zur Sicherung von Veranstaltungen können der Freiwilligen Feuerwehr Aufgaben der Verkehrsregelung nach der Straßenverkehrsordnung übertragen werden, soweit Polizeieinsatzkräfte nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Rafael Blank
Rafael Blank
2025-08-22 18:46:51
Anzahl der Antworten : 17
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Die Feuerwehr in Bayern hat in örtlich und zeitlich begrenzten Fällen dieselben Befugnisse für verkehrsregelnde Maßnahmen, wie die Polizei sie nach der StVO innehat. Die Feuerwehren erhalten insoweit die Rechtsstellung der Polizei, somit stellt die Nichtbefolgung von Zeichen und Weisungen der Feuerwehr an die Verkehrsteilnehmer bei Einsatzstellen und Veranstaltungen eine Ordnungswidrigkeit nach §49 Abs.3 StVO dar. In der Praxis übernahmen schon bisher Mitglieder der Feuerwehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs häufig die Verkehrsregelung an Einsatzstellen und bei Veranstaltungen. Daher möchten wir Sie bitten, den Weisungen der Feuerwehrangehörigen Folge zu leisten, langsam an Einsatzstellen heranzufahren - und diese auch langsam zu durchfahren, denn damit leisten Sie einen entscheidenden Beitrag für Ihre und unsere Sicherheit an Einsatzstellen der Feuerwehr.
Willi Großmann
Willi Großmann
2025-08-19 17:48:13
Anzahl der Antworten : 11
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Die Regelung, dass verkehrsleitende Maßnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fallen, ist so alt wie das Feuerwehrgesetz selbst und das hat die Feuerwehr auch noch nie gemacht. Zur Hilfe in Sachen Straßenverkehr ist die Feuerwehr laut Auffassung des Innenministeriums aber nicht befugt. Man muss sich schon an die Gesetzgebung halten, da die Verkehrssicherung nicht die ureigene Aufgabe der Feuerwehr ist. Die Einsätze der Feuerwehr seien trotz der aktuellen Rechtslage möglich, allerdings müssen diese als Übungsdienst kundgetan werden. Bei uns heißt es dann beispielsweise Übungsdienst zur Einsatzstellenabsicherung. Die Feuerwehr sei am Wochenende mit einem Fahrzeug und der ganzen Mannschaft vor Ort und hilft auch bei der Verkehrsregelung aus – aber nur, wenn es die Polizei anordnet.
Klaus-Dieter Ritter
Klaus-Dieter Ritter
2025-08-06 14:50:07
Anzahl der Antworten : 14
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Die Verkehrslenkung darf nur von der Polizei erfolgen. Die Feuerwehr darf nur zur Eigensicherung oder bei Gefahr im Verzuge eine Vollsperrung von Straßen vornehmen. Dabei darf sie eine rote Kelle verwenden oder ein Feuerwehrfahrzeug quer stellen.
Karin Hübner
Karin Hübner
2025-08-03 02:05:28
Anzahl der Antworten : 14
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Die Feuerwehr ist nur in engen Ausnahmefällen befugt, in den Verkehr einzugreifen. In der Regel liegt diese Befugnis allein bei der Polizei. Ausnahmen, in denen die Feuerwehr den Verkehr regeln darf sind z.B.: Die unmittelbare Absicherung der eigenen Kameraden an einer Einsatzstelle. Hier wird z.B. bei einem Verkehrsunfall die Strasse in der Regel vollständig von der Feuerwehr gesperrt bis die Polizei eintrifft und die Verkehrsregelung übernimmt oder an die Feuerwehr überträgt. Sicherheitswachen wie z.B. die genannten Umzüge innerhalb der Gemeinde. Hier wird die Feuerwehr nur im Auftrag und auf Weisung der Gemeinde (des Veranstalters) tätig. Gleichzeitig ist bei den Umzügen auch die Polizei anwesend, sodass gleichzeitig von einer Übertragung der Aufgabe seitens der Polizei auszugehen ist.
Ilona Marquardt
Ilona Marquardt
2025-07-23 06:40:03
Anzahl der Antworten : 18
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Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nur unzureichlich oder nicht schnell genug erfüllt werden. Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.