§ 35 StVO (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Diese Sonderrechte ermöglichen es z. B. einer Straßenkehrmaschine entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Auch das Abstellen eines Kanalreinigungfahrzeuges im Haltverbot ist möglich wenn dies zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Die Sonderrechte bilden auch die Grundlage für nahezu alle Arbeiten von Straßenunterhaltungsdiensten, vom Strauchschnitt über Schadstellensanierung bis zum Einbau von Verkehrszeichen usw. Damit die Sonderrechte beansprucht werden können, muss das Fahrzeug mit Warnmarkierung nach DIN 30710 ausgerüstet sein. Ohne Warnmarkierung dürfen keine Sonderrechte beansprucht werden. § 35 StVO (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.