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Welche Sonderrechte hat die Feuerwehr im Straßenverkehr?

Katrin Grimm
Katrin Grimm
2025-07-23 10:13:16
Anzahl der Antworten : 10
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Sonderrechte gestatten der Feuerwehr, die Regeln der Straßenverkehrsordnung unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen. Gefährdungen entstehen insbesondere durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeachten der Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer, Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken, Fahren auf der linken Fahrbahnseite und auf Rad- und Gehwegen, Nichtbeachten von Lichtsignalanlagen, Befahren von Einbahnstraßen in falscher Richtung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind: Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.
Kornelia Meyer
Kornelia Meyer
2025-07-23 06:08:00
Anzahl der Antworten : 14
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Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 der Straßenverkehrsordnung. Diese Sonderrechte befreien u.a. die Feuerwehr von den StVO-Pflichten, ändern jedoch nicht direkt die Verkehrsregeln und -gebote. Sie alle können von den Sonderrechten Gebrauch machen. Da der Gesetzestext nur von der Institution "die Feuerwehr" spricht und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen, sind auch Fahrten mit privaten Fahrzeugen von der Vorschrift umfasst. Wenn ein Einsatzbefehl vorliegt, und es zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist, darf ein Angehöriger bzw. eine Angehörige der Feuerwehr auch bei der Fahrt mit dem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte beanspruchen. Die erlaubte Geschwindigkeit dürfen sie dann zum Beispiel nur mäßig überschreiten. Sonderrechte dürfen die betreffenden Personen nur dann in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unbedingt notwendig ist, das heißt, es muss ein konkreter Einsatzbefehl vorliegen. Sie müssen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend berücksichtigen, wenn sie diese Sonderrechte nehmen. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist nur in Maßen erlaubt. Im Privatauto müssen Feuerwehrleute immer sicherstellen, dass sie während der Fahrt unter Nutzung der Sonderrechte keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Voraussetzung ist außerdem immer, dass diese dringend geboten ist.
Hansjörg Schuler
Hansjörg Schuler
2025-07-23 05:59:06
Anzahl der Antworten : 10
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Der Gesetzgeber hat der Feuerwehr im Einsatz Vorrechte im Straßenverkehr eingeräumt. Hierbei handelt es sich einmal um die Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, zum anderen um das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn von Fahrzeugen der Feuerwehr blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderrechts ist die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, die dringend geboten sein muss. Das Sonderrecht darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. Das Sonderrecht befreit nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO beinhaltet nicht, dass man die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs außer Acht lassen kann. Die Feuerwehr darf das Sonderrecht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass keine schuldhafte Gefährdung und / oder Schädigung Dritter herbeigeführt werden darf und die Beeinträchtigung des übrigen Straßenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden muss. Die Fahrzeuge der Feuerwehr dürfen nach § 38 StVO blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Beispiele für dringende lebenswichtige und / oder Schäden abwehrende Einsätze im hoheitlichen Auftrag können u. a. sein: Schadenfeuer, schwere Verkehrsunfälle, Eisenbahnunglücke, Flugzeugabstürze, Explosionen, Chemieunfälle, Überschwemmungen oder Unwetter. Aus dem Wortlaut des § 35 Absatz 1 StVO und nach der neuesten Rechtsprechung und Literatur dürfen Feuerwehrangehörige mit ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg von der Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt auch das Sonderrecht in Anspruch nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Einsatzauftrags dringend erforderlich ist.