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Wie lange ist meine Fortbildung gültig?

Ingeburg Pohl
Ingeburg Pohl
2025-04-18 19:13:34
Anzahl der Antworten: 6
Die Lizenzen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Trainer/die Trainerin der Fortbildungspflicht nicht nachkommt. C-Trainer:in: Die Lizenz ist maximal 4 Jahre gültig. B-Trainer:in: Die Lizenz ist maximal 3 Jahre gültig. A-Trainer:in: Die Lizenz ist maximal 2 Jahre gültig. Die Gültigkeit einer Lizenz endet zum 31.12. des Ablaufjahres. Wird eine Fortbildung vor dem Ende der Lizenz-Gültigkeit besucht, verlängert sich die Gültigkeit der Lizenz um 2/3 oder 4 Jahre ab dem Jahr, in dem die Fortbildung besucht wurde.
Jakob Kruse
Jakob Kruse
2025-04-08 06:43:03
Anzahl der Antworten: 7
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung 250 Fortbildungspunkte nachweisen – unabhängig davon, ob sie niedergelassen, angestellt oder ermächtigt sind. Als Nachweis gilt ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Ärztekammer beziehungsweise Psychotherapeutenkammer. Sollten sie ihrer Fortbildungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen, drohen Sanktionen in Form von Honorarkürzungen bis hin zum Entzug der Zulassung oder zum Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Genehmigung der Anstellung.
Ilona Marquardt
Ilona Marquardt
2025-03-31 22:14:48
Anzahl der Antworten: 13
Gemäß § 53 Abs. 1. FahrlG müssen Fahrlehrer:innen alle 4 Jahre eine 3-tägige Fortbildung an aufeinanderfolgenden Tagen besuchen oder 4 einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum. Fristbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Erteilungsjahres der Fahrlehrerlaubnis, Fristende ist der 31.12. des 4. Jahres. Seminarleiter:innen nach § 45 FahrlG oder § 46 FahrlG müssen zusätzlich zu der allgemeinen Fahrlehrerfortbildung alle zwei Jahre an Fortbildungen für Seminarleiter:innen nach § 53 (2) FahrlG teilnehmen. Ausbildungsfahrlehrer:innen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung nach § 53 (3) FahrlG teilzunehmen.
Siegbert Eberhardt
Siegbert Eberhardt
2025-03-22 23:50:14
Anzahl der Antworten: 6
Rückzahlungsverpflichtungen für Fortbildungen müssen angemessen sein. Und die Dauer der Maßnahme muss zum Bindungszeitraum ins Verhältnis gesetzt werden. Die Bindungsdauer darf nicht unangemessen lang sein. Sie richtet sich in erster Linie nach dem Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung für sein berufliches Fortkommen erzielen kann. Mit der Dauer der Fortbildung ist die Fortbildungszeit gemeint, nicht der Zeitraum, über den die Fortbildung stattfindet.