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Höchstalter für Feuerwehrleute: Kann man zu alt sein?

Hans Peter Ott
Hans Peter Ott
2025-06-26 10:08:01
Anzahl der Antworten : 11
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Aufgrund der extrem großen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ist ein Einsatz von Feuerwehrleuten in den Kernaufgaben der Brandbekämpfung und Personenrettung nur bis zu einem Höchstalter von 45 bis 50 Jahren möglich, weshalb der EuGH eine Altersgrenze von 31 Jahren als zulässige, weil sachlich gerechtfertigte Benachteiligung ansah. Die Aufgaben der Feuerwehr verlangen eine hohe Körperliche Belastung. Daher ist diese Maßnahme gerechtfetigt, damit die Funktionfähigkeit der Feuerwehr aufrecht gehalten wird.
Änne Seidl
Änne Seidl
2025-06-22 03:05:07
Anzahl der Antworten : 9
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Aufgrund der extrem großen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ist ein Einsatz von Feuerwehrleuten in den Kernaufgaben der Brandbekämpfung und Personenrettung nur bis zu einem Höchstalter von 45 bis 50 Jahren möglich, weshalb der EuGH eine Altersgrenze von 31 Jahren als zulässige, weil sachlich gerechtfertigte Benachteiligung ansah. Viele Feuerwehren setzen das Höchstalter nicht so tief herab. Feuerwehrangehörige können wegen der vielfachen Belastungen maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aktiven Dienst in der Feuerwehr tun. Die von Staatssekretär Werner Koch in Bad Homburg vorgestellte Sonderregelung öffnet die Mitwirkung in bestimmten Bereichen, die körperlich weniger anspruchsvoll sind, nun bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Aufgaben des Einsatzdienstes. Bayerns Innenministerium hat eine wichtige Änderung für die Freiwillige Feuerwehr angekündigt: Die Altersgrenze wird angehoben. Männer und Frauen können nun bis zum Alter von 67 Jahren ihren Dienst fortsetzen.
Anette Pfeifer
Anette Pfeifer
2025-06-11 02:59:07
Anzahl der Antworten : 15
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Maximal 35 Jahre alt (Ausnahme: Stufenausbildung „Berufsfeuerwehrmann“).
Ottilie Hartwig
Ottilie Hartwig
2025-06-10 22:07:13
Anzahl der Antworten : 12
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Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.