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Wann liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb vor?

Margrit König
Margrit König
2025-07-16 21:16:25
Anzahl der Antworten : 10
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Bis auf wenige Ausnahmen steuerlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3000 qm sind. Dieser Verwaltungsvereinfachung liegt die Überlegung zugrunde, dass bis auf wenige Ausnahmen steuerlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3000 qm sind. Letzteres ist bei Flächen unter 3000 qm nach Auffassung der Finanzverwaltung im Regelfall nicht durchführbar.
Volkmar Hecht
Volkmar Hecht
2025-07-16 19:24:14
Anzahl der Antworten : 11
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Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt nicht vor, wenn es sich nicht um eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr handelt. Im verhandelten Fall habe es sich nicht um eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gehandelt. Es sei aber Voraussetzungen, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt. Diese Vorgaben seien auch für die Land- und Forstwirtschaft anzuwenden. Der Bezug von Fördermitteln der EU begründet keinen landwirtschaftlichen Betrieb, unabhängig davon, ob diese Förderung das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraussetzt, für Flächen im Privatvermögen gewährt werde oder die Flächen trotz der Privatnutzung dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hätten zugeordnet werden müssen. Wer privat Tiere hält und an diese den Grünschnitt eigener privater Wiesen verfüttert, begründet dadurch noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Anders verhalte es sich aber, wenn der Tierhalter die Tiere am Markt gewinnbringend verkaufen will. Dies spreche für die landwirtschaftliche Betätigung.
Jose Schmitz
Jose Schmitz
2025-07-16 17:24:31
Anzahl der Antworten : 15
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Nach Ansicht der Richter begründet auch der Bezug von EU-Fördermitteln keinen landwirtschaftlichen Betrieb – unabhängig davon, ob die Förderung das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraussetzt, für Flächen im Privatvermögen gewährt wird oder die Flächen trotz der Privatnutzung dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hätten zugeordnet werden müssen. Wer privat Tiere hält und an diese den Grünschnitt eigener privater Wiesen verfüttert, begründet dadurch also noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Es handle sich nicht um eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Anders verhält es sich, wenn der Tierhalter die Tiere am Markt gewinnbringend verkaufen will, dies spricht für die landwirtschaftliche Betätigung.
Silvio Bartsch
Silvio Bartsch
2025-07-16 17:01:10
Anzahl der Antworten : 14
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Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt nicht vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein privater Gartenbesitzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt. Die Finanzverwaltung nimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3 000 m² sind. Ausnahme: Es handelt sich um Intensivnutzungen für Sonderkulturen, wie z.B. Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau. Ein solcher Gartenbesitzer strebt nicht nach einem echten, wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn. Zwar liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m² sind.