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Kann man Brennholz in einer Scheune lagern?

Resi Pohl
Resi Pohl
2025-07-16 22:09:50
Anzahl der Antworten : 14
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Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter vereinbart, dass er Holz in einer Scheune auf dem Grundstück stapeln dürfe. Der neue Eigentümer der Immobilie wollte das untersagen, doch das Amtsgericht Vaihingen wies ihn darauf hin, dass er an diese Abrede gebunden sei. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Grundstückseigentümer zu Schadenersatz, da nur die bauordnungswidrige Nähe des Holzunterstandes zu dem Übergreifen des Brandes geführt habe. Die Grenze des Zulässigen ist spätestens dann erreicht, wenn das gelagerte Gut zu einer Gefahr für andere wird. Das Verwaltungsgericht Münster sah es ebenso und verpflichtete den Grundstückseigentümer zur Entsorgung. Eine Sache, die man keinesfalls bei sich zu Hause aufheben sollte, sind Waffen und Munition. Der Eigentümer kann einer Entscheidung des Landgerichts Berlin zu Folge fristlos kündigen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betrachtete die Gefährte als Abfall, der zu entsorgen sei. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Grundstückseigentümer zu Schadenersatz, da nur die bauordnungswidrige Nähe des Holzunterstandes zu dem Übergreifen des Brandes geführt habe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betrachtete die Gefährte als Abfall, der zu entsorgen sei. Selbst wenn Gegenstände unberechtigt gelagert wurden, dürfen sie nicht einfach so entfernt werden. Ein Eigentümer hatte ohne vorherige Ankündigung Dinge aus dem Besitz des Mieters, die im Bereich des Dachbodens lagen, entsorgt. Manchmal hat das Aufheben von Dingen gar nichts mehr mit einer üblichen Lagerung zu tun, sondern kippt um in ein wahlloses Anhäufen von Gegenständen. Doch selbst ein derartiges Messie-Verhalten, also das Zustellen der Wohnung mit Textilien und Altpapier, rechtfertigt noch nicht automatisch eine Kündigung.
Elvira Merkel
Elvira Merkel
2025-07-16 20:56:29
Anzahl der Antworten : 11
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Eine teilweise Duldung von "Brennholzstapeln" im Außenbereich ist mir bekannt, dürfte aber nur auf reine Privatnutzung des Holzes zutreffen, nicht jedoch, wenn man Holz verkaufen möchte. Durch z.B. Urteil des VG Augsburg Au 4 K 16.525 bei dem die Lagerung von (Brenn)holz auf einem Grundstück für die Landwirtschaft als unzulässig eingestuft wird, bin ich verunsichert. Ich benötige dafür allerdings - und aufgrund Borkenkäferbefalls dringend - Fläche zur Verarbeitung und Lagerung des eingeschlagenen Holzes (vornehmlich Brennholz). Die Lagerfläche soll maximal 25% der Grundstückfläche einnehmen. Ich habe in letzter Zeit (allerdings verteilt über verschiedene Landkreise) Waldstücke erworben - insgesamt derzeit etwas weniger als 10 ha, die ich gerne zusammen mit meiner Familie nachhaltig aufforsten bzw. "umbauen" und bewirtschaften möchte. In der Scheune sollen hauptsächlich Maschinen (Schlepper, Anhänger, Holzspalter) für die Arbeit im Wald abgestellt werden.