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Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mich zu Feuerwehreinsätzen freizustellen?

Annelie Betz
Annelie Betz
2025-08-19 22:19:02
Anzahl der Antworten : 13
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Die Beseitigung von Brandgefahren stellt regelmäßig eine Aufgabe dar, die von übergeordneter Bedeutung ist. Dementsprechend statuieren die Brandschutzgesetze der einzelnen Bundesländer im Allgemeinen eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Einen Freistellungsanspruch haben die Feuerwehrmitglieder dabei üblicherweise sowohl für Einsätze als auch für Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit. So regelt z.B. § 9 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (BrSchG LSA): „Den Mitgliedern (der freiwilligen Feuerwehr) darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatz und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Müssen Mitglieder im Einsatzdienst während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Ähnliche oder wortgleiche Regelungen finden sich in den anderen Bundesländern.
Karin Holz
Karin Holz
2025-08-14 00:41:47
Anzahl der Antworten : 11
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Weiterhin sind sie für Einsätze, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen während der Arbeitszeit freizustellen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig. Die genauen Regelungen sind hier abrufbar: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sollen allerdings in der Regel außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten stattfinden. Wenn dies nicht möglich ist, ist das dem Arbeitgeber zuvor rechtzeitig mitzuteilen. Das Arbeitsentgelt einschließlich Nebenleistungen und Zulagen wird in diesen Fällen weiter durch den Arbeitgeber gezahlt. Die Arbeitgeber bekommen auf Antrag diese Kosten erstattet.
Evelyne Baumgartner
Evelyne Baumgartner
2025-08-03 10:58:21
Anzahl der Antworten : 16
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Laut Gesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet einen freiwilligen Feuerwehrmann/-frau für die Einsatzzeit freizustellen. In der Praxis sollte man im Vorfeld mit seinem Vorgesetzten abklären, ob es für den Arbeitgeber in Ordnung ist, wenn man zu Einsätzen während der Arbeitszeit ausrückt. Während der Arbeitszeit zu einem Feuerwehreinsatz auszurücken ist nur sinnvoll, wenn der Arbeitsplatz im Ortsgebiet der Feuerwehr ist.
Alma Lehmann
Alma Lehmann
2025-07-24 06:55:13
Anzahl der Antworten : 10
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Freigestellt werden Mitarbeiter der Rettungsdienste, wenn sie von der integrierten Leitstellen alarmiert werden. Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Freigestellt von der Arbeit werden Mitarbeiter der Feuerwehr vor allem während ihrer Einsatzes, aber auch bei Ausbildungen, Bereitschaft und Sicherheitswachen. Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Freigestellt von der Arbeit werden ehrenamtliche Einsatzkräfte, die als Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen an Einsätzen zur Katastrophenabwehr teilnehmen. Diese sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Volljährige Schüler und Studenten sind für die Einsatzzeit vom Unterricht befreit. Volljährige Schüler und Studenten müssen während des Einsatzes nicht am Unterricht teilnehmen.
Ralf Geißler
Ralf Geißler
2025-07-24 02:29:48
Anzahl der Antworten : 13
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Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.