Nach der FwVO ist jede Feuerwehr so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb von 8 Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann. Diese Zeitvorgabe von 8 Minuten bezeichnet man als die Einsatzgrundzeit.
Es ist so gut wie nie feststellbar, wie viel Zeit vom Moment der Brandentstehung bis zur Entdeckung und im weiteren bis zur Alarmierung der Feuerwehr bereits vergangen ist.
Beim Eintreffen der Feuerwehr ist die zu rettende Person noch nicht direkt geborgen.
Es muss davon ausgegangen werden, dass weitere Zeit vergeht bis die Feuerwehrleute die verletzte oder ohnmächtige Person gefunden haben und aus dem Brandobjekt retten können.
Etwa 17 Minuten nach Ausbruch des Brandes wird die Überlebensgrenze bei einer Kohlenstoffmonoxyd-Vergiftung erreicht, d. h. dass Mensch und Tier eine Rauchvergiftung erleiden, die den Tod zur Folge hat.
Nach etwa 18 Minuten nach Ausbruch des Brandes kann es zum sogenannten „Flash-Over“ kommen.
Hierunter versteht man das schlagartige Durchzünden eines thermisch aufbereiteten Brandraums.
Unterstützt von einem plötzlichen Sauerstoffzutritt, zum Beispiel durch das Bersten von Fensterscheiben aufgrund der Hitzeentwicklung oder das Öffnen von Türen entzünden sich die im Brandraum befindlichen Schwefelgase.
Hierdurch besteht natürlich auch eine erhebliche Gefahr für die Einsatzkräfte.
Je schneller eine Feuerwehreinheit am Einsatzort ist, bzw. sein muss, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit für die Einsatzkräfte durch den „Flash-Over“ oder das Einstürzen von Gebäudeteilen selbst in Lebensgefahr zu geraten.