Ist eine Feuerwehr eine öffentliche Einrichtung?

Albrecht Ernst
2025-07-28 03:06:08
Anzahl der Antworten
: 16
In Deutschland unterscheidet man Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren. Berufsfeuerwehren sind öffentliche, kommunale Feuerwehr in größeren Städten. Freiwillige Feuerwehren sind öffentliche Feuerwehr, die der Kommune untersteht. All diese Abteilungen gehören zum sogenannten öffentlich-rechtlichen-Bereich und unterstehen der Kommune. Werkfeuerwehren sind nicht öffentliche Feuerwehren, die jedoch staatlich angeordnet sein können oder zumindest staatlich anerkannt sind. Betriebsfeuerwehren sind nicht öffentliche Feuerwehren, die im Gegensatz zur Werkfeuerwehr nicht staatlich anerkannt sind.

Gert Schaller
2025-07-28 01:26:02
Anzahl der Antworten
: 14
Eine Freiwillige Feuerwehr ist eine öffentliche Feuerwehr, die sich hauptsächlich aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt.
Sie ist eine Institution der Gemeinde, zu deren Aufstellung und Unterhaltung jede Kommune Sorge zu tragen hat.
Im Vergleich zur Freiwilligkeit der Feuerwehrleute ist die Feuerwehr als öffentliche Einrichtung eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinde.
Der Bürgermeister ist der "oberste Feuerwehrmann" im Ort.
Ohne uns Freiwillige ist aber ein effektiver Brandschutz und die Gefahrenabwehr im zivilen Bereich unmöglich.
In den ca. 2.000 Städten in Deutschland existieren in lediglich ca. 110 dieser Städte Berufsfeuerwehren.
In allen diesen Städten gibt es zur Verstärkung der Berufsfeuerwehr immer auch freiwillige Abteilungen.
Die Kommune ist in jedem Fall für den abwehrenden Brandschutz und die Gefahrenabwehr verantwortlich.

Karin Holz
2025-07-28 00:04:49
Anzahl der Antworten
: 11
In Art. 4 des BayFwG ist auch festgelegt, dass die Feuerwehren öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind. Die Feuerwehren üben mit den Aufgaben der Brandbekämpfung, der technischen Hilfeleistung und ihrer Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz hoheitliche Aufgaben aus. Hoheitlich bedeutet, dass es sich um staatliche Aufgaben handelt, die von keinem Privatunternehmen geleistet werden dürfen. Geschichtlich gesehen zählen sie nach der Gemeindeverwaltung und der Schule zu den am längsten bestehenden kommunalen Einrichtungen der Gemeinde. Die Pflicht zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung der Feuerwehren für die Gemeinden ergeben sich aus Art. 83 der Verfassung des Freistaates Bayern, dem Art. 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und aus Art. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG).