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Wann gilt ein Gebäude als Sonderbau?

Theresa Dietz
Theresa Dietz
2025-08-31 18:53:44
Anzahl der Antworten : 14
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Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume, die aufgrund ihrer speziellen Nutzung besonderen Regelungen unterliegen. Für welche Art von Nutzung welche Regelungen gelten, wird in den jeweiligen Landesbauordnungen aufgeführt. In der Musterbauordnung (MBO) in § 2 Abs. 4 sind bauliche Anlagen aufgelistet, die als Sonderbauten gelten, z. B.: Hochhäuser mit einer Gebäudehöhe von mehr als 22 m, Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohnbauten, Garagen und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder, Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen, Gebäude mit Räumen, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben, Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die mehr als 200 Besucher fassen und im Freien mit Szenen und Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die gesamt mehr als 1.000 Besucher fassen, Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen, Krankenhäuser, Wohnheime, Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Camping- und Wochenendplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, Bauliche Anlagen mit erhöhten Gefahren, z. B. durch Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr u. a. oder Anlagen und Räume, die unter 1 bis 19 nicht angeführt sind, aber deren Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Isolde Christ
Isolde Christ
2025-08-23 20:04:43
Anzahl der Antworten : 16
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Für Sonderbauten ist aus­schließlich das Vollverfahren vorgesehen. An Sonderbauten können erhöhte Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen zugelassen werden. Dies hängt von den Besonderheiten eines Sonderbaus ab. Für spezielle Sonderbauten wie z.B. Hochhäuser, Schulen oder Krankenhäuser bestehen besondere Verordnungen oder Richtlinien, denen die Anforderungen für diese Sonderbautypen entnommen werden können.
Reinhild Barth
Reinhild Barth
2025-08-15 04:25:47
Anzahl der Antworten : 9
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Ein Gebäude gilt als Sonderbau, wenn es als Anlage oder Raum besonderer Art oder Nutzung einzustufen ist. Es gibt geregelte und nicht geregelte Sonderbauten, deren Auflistung in den LBO mit Abweichungen zu finden sind. Geregelte Sonderbauten sind u. a.: Hochhäuser ab 22 Metern Höhe, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten ab 2000 m² Grundfläche, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten, Industriegebäude, Schulen, Krankenhäuser und Heime. Ungeregelte Sonderbauten sind u.a.: Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des größten Geschosses, Bürogebäude mit 400 m² Grundfläche und mehr, Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche, bauliche Anlagen mit mehr als 30 Metern Höhe, Verkaufsstätten ab 800 m² Grundfläche, Justizvollzugsanstalten, Freizeit- und Vergnügungsparks. Die für Sonderbauten geltenden allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Brandschutzmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen durch besondere Anforderungen ergänzt werden. Die Zuordnung zu einer der fünf Gebäudeklassen der Landesbauordnungen erfolgt unabhängig von der Einstufung eines Gebäudes als Sonderbau.
Änne Fink
Änne Fink
2025-08-10 18:47:02
Anzahl der Antworten : 11
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Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m, bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, Gebäude mit mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Brutto-Grundfläche von mehr als 400 m² haben, Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind. Versammlungsstätten sind mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie Wettbüros mit jeweils mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für mehr als acht Personen, oder für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen bestimmt sind. Krankenhäuser sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Einrichtungen der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, Camping- und Wochenendplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Anne Schade
Anne Schade
2025-07-28 07:26:34
Anzahl der Antworten : 12
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Ein Gebäude gilt als Sonderbau, wenn es besondere Anforderungen erfüllen muss, um die allgemeinen Anforderungen zu verwirklichen. Dies kann der Fall sein, wenn es sich um Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten ab 2.000 m² Bruttofläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten ohne Ferienwohnungen, Schulen, Hochschulen, Industriebauten oder andere spezielle Nutzungen handelt. Auch wenn ein Gebäude eine Höhe von mehr als 30 Metern hat, eine Grundfläche von mehr als 1.600 m² oder wenn es sich um Verkaufsstätten handelt, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m², aber nicht mehr als 2.000 m² haben, kann es als Sonderbau gelten. Zu den Sonderbauten zählen außerdem Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, Camping- und Wochenendplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Fliegende Bauten und Regallager, deren Oberkante der Waren/des Lagerguts mehr als 7,50 m liegt. In bestimmten Fällen kann auch ein individuelles Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis erforderlich sein, um die besonderen Anforderungen und Erleichterungen festzulegen.