Wann gilt ein Gebäude als Sonderbau?

Anne Schade
2025-07-28 07:26:34
Anzahl der Antworten
: 12
Ein Gebäude gilt als Sonderbau, wenn es besondere Anforderungen erfüllen muss, um die allgemeinen Anforderungen zu verwirklichen.
Dies kann der Fall sein, wenn es sich um Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten ab 2.000 m² Bruttofläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten ohne Ferienwohnungen, Schulen, Hochschulen, Industriebauten oder andere spezielle Nutzungen handelt.
Auch wenn ein Gebäude eine Höhe von mehr als 30 Metern hat, eine Grundfläche von mehr als 1.600 m² oder wenn es sich um Verkaufsstätten handelt, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m², aber nicht mehr als 2.000 m² haben, kann es als Sonderbau gelten.
Zu den Sonderbauten zählen außerdem Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, Camping- und Wochenendplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Fliegende Bauten und Regallager, deren Oberkante der Waren/des Lagerguts mehr als 7,50 m liegt.
In bestimmten Fällen kann auch ein individuelles Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis erforderlich sein, um die besonderen Anforderungen und Erleichterungen festzulegen.