Welche Untersuchung wird bei der Feuerwehr durchgeführt?

Rainer Wagner
2025-07-10 12:21:17
Anzahl der Antworten
: 14
Die Freiwillige Feuerwehr hat die Möglichkeit, Anwärter und Mitglieder zur Eignungsuntersuchung in unsere Praxis zu schicken. Hier können wir eine Untersuchung auf die allgemeine Feuerwehrtauglichkeit oder auch für eine spezielle Verwendung durchführen. Eine regelmäßige Überprüfung der gesundheitlichen Eignung ist für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden, Pflicht. In unserer Praxis für Arbeitsmedizin können wir die allgemeine Feuerwehrtauglichkeit überprüfen und darüber hinaus auch untersuchen, ob das Feuerwehrmitglied Voraussetzungen für spezielle Verwendungen mitbringt, wie zum Beispiel dem Tragen von Atemschutzgeräten. Arbeitsmedizinische Untersuchungen für Atemschutzgeräteträger („G26“) können wir auch durchführen. Diese Untersuchung ist für alle Personen regelmäßig erforderlich, die die Befugnis zum Tragen von Atemschutzgeräten im Einsatz anstreben. Auch für Personen, die keinen Atemschutz tragen, kann eine medizinische Untersuchung sinnvoll sein. Eine ärztliche Eignungsuntersuchung ist empfehlenswert, wenn nach eigener Einschätzung eine gesundheitliche Einschränkung oder konkrete Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit bestehen.

Elsa Ruf
2025-07-10 11:15:10
Anzahl der Antworten
: 10
Abweichend zu Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen wird für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren die Möglichkeit geschaffen, auf der Basis von spezifischen Untersuchungen, ohne spezielle Feststellung von körperlichen Leistungsvoraussetzungen, die gesundheitlichen Fragen zu betrachten und zu klären.
Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, feuerwehrdienstbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten.
Die Notwendigkeit der Berechtigung der Ärztin oder des Arztes zur Führung der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ ist ebenfalls auf Grundlage der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ für die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren gegen die Vorgaben der ArbMedVV gelockert worden.
Nutzt eine Kommune die eingeräumte Möglichkeit, muss die Ärztin oder der Arzt fachlich jedoch in der Lage sein, die arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen.
Abweichend zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird im § 7 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ für Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren definiert, dass eine Wunsch-, Angebots- oder Pflichtvorsorge zusammen mit der Tauglichkeitsuntersuchung gemacht werden kann.
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