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Wer darf Atemschutz tragen?

Gerta Mayer
Gerta Mayer
2025-07-11 05:54:22
Anzahl der Antworten : 15
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Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat nach § 3 Abs. 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 DGUV Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und praktischen Übungen unterwiesen werden. Für den/die aus dem Auswahlprozess ermittelten Atemschutzgerätetyp/en finden sich im DGUV Grundsatz 312-190 entsprechende Ausbildungsvoraussetzungen, -inhalte und -umfänge sowie Maßnahmen, die für den Qualifikationserhalt notwendig sind. Unterweisende im Atemschutz führen betriebsspezifische Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durch, nachdem die atemschutzgerättragenden Personen in der Handhabung des Atemschutzgerätes ausgebildet wurden. Diese Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich und nach Bedarf durchzuführen. Bei Rettungsaufgaben sind atemschutzgerättragende Personen mindestens halbjährlich zu unterweisen. Die von Ihnen beschriebene Person gilt somit nur dann als geeignet und darf die Unterweisungen durchführen, wenn die letzte Fortbildung nicht mehr als 5 Jahre zurück liegt. Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Halil Peters
Halil Peters
2025-07-11 03:00:19
Anzahl der Antworten : 13
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Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sein und die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben. Sie müssen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen und zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen. Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden. Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen kann. Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb eines Kalenderjahres ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.