Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sie müssen körperlich geeignet sein, die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen.
Sie müssen erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen, dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein.
Sie müssen die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben.
Sie müssen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Sie müssen zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.
Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet.
Einsatzkräfte, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann, sind ebenfalls ungeeignet.
Einsatzkräfte, bei denen Körperschmuck den Dichtsitz des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen kann, sind ebenfalls nicht geeignet.