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Welche Anforderungen gibt es an Atemschutzgeräteträger?

Alexandra Blum
Alexandra Blum
2025-07-11 05:20:12
Anzahl der Antworten : 13
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Ein Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und eine gültige Eignungsuntersuchung vorweisen können. Das Feststellen der körperlichen Eignung dient dem Schutz des Atemschutzgeräteträgers, dem zu Rettenden und dem Atemschutztrupp. Jeder Atemschutzgeräteträger sollte aus eigenem Interesse dafür Sorge tragen, dass die regelmäßigen Nachuntersuchungen innerhalb der vom Arzt festgelegten Frist durchgeführt werden. Zur Fortbildung des Atemschutzgeräteträgers gehören mindestens jährlich: eine Unterweisung über den Atemschutz, eine Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage, eine Einsatzübung unter Atemschutz innerhalb einer taktischen Einheit. Der Atemschutzgeräteträger muss dem Einheitsführer mitteilen, dass er nicht einsatzfähig ist, weil zum Beispiel durch Körperschmuck die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet ist, der Gesundheitszustand nicht einwandfrei ist, nach Einnahme von Rauschmitteln, z. B. Alkohol und Drogen und nach Einnahme von beeinflussenden Medikamenten keine Einsatzfähigkeit besteht, Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine schwere Krankheit überwunden wurde, die erforderliche Sehhilfe nicht vorhanden ist.
Siegfried Wieland
Siegfried Wieland
2025-07-11 01:18:10
Anzahl der Antworten : 15
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Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen körperlich geeignet sein, die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen. Sie müssen erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen, dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein. Sie müssen die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben. Sie müssen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen. Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet. Einsatzkräfte, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann, sind ebenfalls ungeeignet. Einsatzkräfte, bei denen Körperschmuck den Dichtsitz des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen kann, sind ebenfalls nicht geeignet.