Was ist bei einer Feuerwehrzufahrt zu beachten?

Theo Fiedler
2025-08-03 09:42:19
Anzahl der Antworten
: 6
Bei einer Feuerwehrzufahrt ist zu beachten, dass sie befestigte Flächen auf dem Grundstück sind, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt in Verbindung stehen. Die Mindestbreite einer Feuerwehrzufahrt beträgt 3 m, bei längeren Durchfahrten 3,5 m, und die Mindesthöhe beträgt 3,5 m. Feuerwehrzufahrten müssen mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" beschildert werden und die Bordsteinkanten sollten abgesenkt sein.
Bei der Festlegung des Bereiches ist der Außenradius der Einbiegung zu berücksichtigen, um unzulässiges Parken zu verhindern.
Zudem müssen Sperrbalken, Verschlüsse, Schlüsselrohre oder Pfosten in Feuerwehrzufahrten mit Feuerwehrwerkzeug zu öffnen sein.
Es ist auch wichtig, dass die Feuerwehrzufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche aus deutlich erkennbar ist.
Bei Gebäudebreiten von über 40 m sollen beide Längsseiten für den Löscheinsatz zugänglich sein.
Parken Sie nicht in Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehrausfahrten.
Stellen Sie Ihr Fahrzeug niemals verbotswidrig ab, auch wenn Sie nur "eine Minute" weg sind. Eine Minute länger im Feuer oder bei einem Herzinfarkt kann tödlich sein.

Ursula Hanke
2025-07-25 16:16:00
Anzahl der Antworten
: 14
Eine Feuerwehrzufahrt ist eine speziell für Rettungskräfte reservierte Zufahrt zu Objekten oder Grundstücken.
Denn so ist sichergestellt, dass die Feuerwehr ein Gebäude mit schwerem Gerät erreichen und die notwendigen Lösch- sowie Rettungsarbeiten durchführen kann.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.
Der Begriff „Halten“ bezeichnet eine freiwillige, kurze Unterbrechung der Fahrt, welche nichts mit dem Verkehrsfluss zu tun hat.
Folglich ist vor einer Feuerwehrzufahrt auch das Parken – also das Halten von mehr als 3 Minuten oder das Verlassen des Fahrzeugs – verboten.
Ein gesondertes Halte- oder Parkverbotsschild ist nicht erforderlich, bereits das amtliche Schild „Feuerwehrzufahrt“ begründet das Halte- bzw. Parkverbot.

Herta Seidel
2025-07-22 10:06:20
Anzahl der Antworten
: 9
Vor und in einer Feuerwehrzufahrt gilt ein absolutes Halteverbot. Damit es zu keiner Beeinträchtigung der Einsatzfahrzeuge kommt, schreibt § 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO ein absolutes Halteverbot vor einer Feuerwehrzufahrt vor. Daher ist auch das Parken laut StVO vor einer Feuerwehrzufahrt nicht gestattet. Unabhängig davon, wie das Schild aussieht: Eine Feuerwehrzufahrt müssen Sie freihalten, damit die Einsatzkräfte bei ihrer Arbeit nicht behindert werden. Daher gilt nicht nur ein Parkverbot vor einer Feuerwehrzufahrt, sondern auch ein Halteverbot. Wenn Sie eine Feuerwehreinfahrt nicht freihalten, werden Sie mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog konfrontiert. Als Kraftfahrer müssen Sie eine Feuerwehrausfahrt daher stets freihalten, damit Sie Einsatzfahrzeugen nicht den Weg versperren und sie dadurch daran hindern, ihrer Arbeit nachzugehen.

Traute Decker
2025-07-11 07:52:40
Anzahl der Antworten
: 8
Für die Feuerwehr ist ein geradliniger Zu- oder Durchgang herzustellen zu Gebäuden, deren zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und zu rückwärtigen Gebäuden. Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Durch- oder Zugänge für die Feuerwehr müssen mindestens 1,25 Meter breit und geradlinig sein. Zu- oder Durchfahrten müssen eine lichte Breite von mindestens 3,00 Metern und eine lichte Höhe von mindestens 3,50 Metern haben. Damit die Fahrzeuge der Feuerwehr durch Kurven in Zu- und Durchfahrten nicht behindert werden, legt die Richtlinie bestimmte Außenradien mit Mindestbreiten fest, außerdem müssen auf einer Länge von mindestens 11,00 Metern Übergangsbereiche vor oder hinter den Kurven vorhanden sein. Die Neigung darf sich aber innerhalb der Durchfahrt nicht ändern, auch nicht 8,00 Meter vor oder hinter ihr. Die Übergänge sind mit einem Radius von mindestens 15,00 Metern auszurunden. Bei den Zufahrten sind Sperrvorrichtungen, wie z.B. Ketten, Pfosten, Sperrbalken zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.
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