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Ist es erlaubt, in einer Feuerwehrzufahrt auf einem Privatgrundstück zu Parken?

Dorit Zimmer
Dorit Zimmer
2025-07-27 21:12:41
Anzahl der Antworten : 14
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Ihr Vermieter als Eigentümer des Grundstücks müssen in der Tat aus Gründen des Brandschutzes dafür Sorge tragen, dass die Feuerwehrzufahrt stets frei bleibt. D.h. er müsste ggf. dort verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge selbst abschleppen lassen. Anderfalls läuft er Gefahr, dass auch er im Brand- bzw. Schadensfalls in die Haftung genommen wird. Diese Befugnis obliegt dem Eigentümer nach § 906 BGB , nicht Ihnen als Mieter bzw. Besitzer. Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie den Vermieter - am besten schriftlich - von der Parkthematik mit Verweis insbesondere auf die Brandschutzproematik in Kenntnis setzen und zur Einhaltung der Brandschutzbestimmungen mit Blick auf die Feuerwehrzufahrt auffordern. Von einem durch Sie als Mieter veranlasstem Abschleppen rate ich dringend ab. Jedoch betrifft dies den Fall, dass der Mieter Besitzer eines Stellplatzes ist, der durch verkehrswidriges Parken beeinträchtigt ist. In Ihrem Fall geht es jedoch um eine Brandschutzproblematik. Hier sehe ich noch keine Beeinträchtigung Ihres Besitzes, die Sie schon zur Selbsthilfe berechtigen würde. Lassen Sie dennoch abschleppen, laufen Sie also Gefahr auf den von Ihnen verauslagten Abschleppkosten sitzen zu bleiben und/oder vom Fahrzeughalter seinerseits wegen unerlaubter Besitzstörung/Entziehung in Haftung genommen zu werden.
Jose Schmitz
Jose Schmitz
2025-07-19 17:27:23
Anzahl der Antworten : 15
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Auf dem Privatgelände der WEG gilt keine StVO - Danach ist eine Anwendung des § 12 I Nr. 8 StVO nicht möglich, wenn das Halten oder Parken in einer Feuerwehrzufahrt stattfindet, die auf Privatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr im oben beschriebenen Sinne offensteht. Das Zuparken solcher privaten Wege, die zur Gefahrenbekämpfung für Rettungsfahrzeuge freizuhalten sind, kann somit, obwohl diese Konsequenz letztlich unbefriedigend ist, nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 12 I Nr. 8 StVO geahndet werden, weil dieses Verhalten vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst wird. Die in den Außenanlagen integrierten Feuerwehrflächen sind ständig freizuhalten.
Gerti Kellner
Gerti Kellner
2025-07-11 14:58:10
Anzahl der Antworten : 18
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Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten. Der Begriff „Halten“ bezeichnet eine freiwillige, kurze Unterbrechung der Fahrt, welche nichts mit dem Verkehrsfluss zu tun hat. Folglich ist vor einer Feuerwehrzufahrt auch das Parken – also das Halten von mehr als 3 Minuten oder das Verlassen des Fahrzeugs – verboten. Ein gesondertes Halte- oder Parkverbotsschild ist nicht erforderlich, bereits das amtliche Schild „Feuerwehrzufahrt“ begründet das Halte- bzw. Parkverbot. Wer in oder vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Das Parken in oder vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt wird mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro geahndet. Werden dabei Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 15 Euro bzw. 100 Euro sowie einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister. Das "Liegenbleiben" mit einem Fahrzeug in oder vor einer Feuerwehrzufahrt gilt nicht als Halten oder Parken – und kann folglich nicht sanktioniert werden. Ein Abschleppvorgang ist nur dann rechtmäßig, wenn für den Fahrzeugführer zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handelt. Fehlt ein entsprechendes Schild oder ist dieses nicht sichtbar, ist der Abschleppvorgang unter Umständen rechtswidrig.