Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.
Das Parken in oder vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt wird mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro geahndet, eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen schlägt mit einem Bußgeld i.H.v. 100 Euro sowie einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister zu Buche.
Wer in oder vor einer Feuerwehrzufahrt parkt, muss darauf gefasst sein, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird.
Ein Abschleppvorgang ist nur dann rechtmäßig, wenn für den Fahrzeugführer zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handelt.
Ein gesondertes Halte- oder Parkverbotsschild ist nicht erforderlich, bereits das amtliche Schild „Feuerwehrzufahrt“ begründet das Halte- bzw. Parkverbot.
In diesem Fall hat der Fahrzeughalter sowohl das Bußgeld, als auch die Abschleppkosten sowie Bearbeitungsgebühren zu entrichten.
Das „Liegenbleiben“ mit einem Fahrzeug in oder vor einer Feuerwehrzufahrt gilt nicht als Halten oder Parken – und kann folglich nicht sanktioniert werden.
Das Liegenbleiben endet jedoch in dem Moment, in welchem das Fahrzeug wieder fahrtauglich ist und wegbewegt werden könnte.
Unterlässt der Fahrzeugführer das Wegfahren, hält bzw. parkt er regelwidrig.
Das Parken in einer Feuerwehrzufahrt ist also verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet.