Ist es erlaubt, die Feuerwehrzufahrt zu blockieren?

Jonas Krämer
2025-07-11 14:05:26
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: 11
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.
Das Parken in oder vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt wird mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro geahndet, eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen schlägt mit einem Bußgeld i.H.v. 100 Euro sowie einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister zu Buche.
Wer in oder vor einer Feuerwehrzufahrt parkt, muss darauf gefasst sein, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird.
Ein Abschleppvorgang ist nur dann rechtmäßig, wenn für den Fahrzeugführer zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handelt.
Ein gesondertes Halte- oder Parkverbotsschild ist nicht erforderlich, bereits das amtliche Schild „Feuerwehrzufahrt“ begründet das Halte- bzw. Parkverbot.
In diesem Fall hat der Fahrzeughalter sowohl das Bußgeld, als auch die Abschleppkosten sowie Bearbeitungsgebühren zu entrichten.
Das „Liegenbleiben“ mit einem Fahrzeug in oder vor einer Feuerwehrzufahrt gilt nicht als Halten oder Parken – und kann folglich nicht sanktioniert werden.
Das Liegenbleiben endet jedoch in dem Moment, in welchem das Fahrzeug wieder fahrtauglich ist und wegbewegt werden könnte.
Unterlässt der Fahrzeugführer das Wegfahren, hält bzw. parkt er regelwidrig.
Das Parken in einer Feuerwehrzufahrt ist also verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Edelgard Engel
2025-07-11 13:19:18
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: 14
Weist ein Schild einen Bereich als Feuerwehrzufahrt aus, muss diese frei gehalten werden.
Dort ist Parken nicht erlaubt.
Wer sein Fahrzeug trotzdem dort abstellt, muss mit einer Abschleppmaßnahme rechnen.
In § 12 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist.
Zufahrt ist nicht im baurechtlichen Sinn zu verstehen, sondern bezieht sich auf eine Fahrspur, über die Feuerwehrfahrzeuge an ein Gebäude heranfahren und rangieren können.
Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Behörde und bestätigte, dass der Volvo rechtmäßig abgeschleppt worden war.
Es lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO vor, da das Fahrzeug innerhalb einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt worden war.
Die Hinweisschilder waren nach Ansicht der Richter eindeutig, zumal Anfang und Ende des Bereichs mit Pfeilen gekennzeichnet waren.
Daher musste der Autofahrer das Abschleppen und die Verwaltungsgebühr bezahlen.

Siegrid Dietz
2025-07-11 12:26:25
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: 10
Vor und in einer Feuerwehrzufahrt gilt ein absolutes Halteverbot.
Daher ist auch das Parken laut StVO vor einer Feuerwehrzufahrt nicht gestattet.
Eine Feuerwehrzufahrt müssen Sie freihalten, damit die Einsatzkräfte bei ihrer Arbeit nicht behindert werden.
Daher gilt nicht nur ein Parkverbot vor einer Feuerwehrzufahrt, sondern auch ein Halteverbot.
Grundsätzlich schreibt das Schild für eine Feuerwehrzufahrt ein Halteverbot nach StVO vor.
Als Kraftfahrer müssen Sie eine Feuerwehrausfahrt daher stets freihalten, damit Sie Einsatzfahrzeugen nicht den Weg versperren und sie dadurch daran hindern, ihrer Arbeit nachzugehen.
Wenn Sie eine Feuerwehreinfahrt nicht freihalten, werden Sie mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog konfrontiert.
Verstoßen Sie vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt gegen das Parkverbot bzw. das Halteverbot, können unterschiedliche Konsequenzen auf Sie zukommen.
Parken Sie vor einer Feuerwehrzufahrt, können Sie außerdem abgeschleppt werden.
In diesem Fall kommen nicht nur die gerade erwähnten Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog auf Sie zu, sondern zusätzlich die jeweils veranschlagten Abschleppkosten.
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