In Sachsen ist offenes Feuer und Rauchen im Wald ganzjährig generell verboten.
Der Umgang mit offenem Feuer im Wald ist unabhängig von den ausgegebenen Waldbrandgefahrenstufen ganzjährig verboten.
Damit sind das Rauchen, das Grillen oder das Zünden von Lagerfeuern generell untersagt.
In Thüringen ist offenes Feuer und Rauchen im Wald ganzjährig generell verboten.
Es darf im Wald oder weniger als 100 Meter davon entfernt kein offenes Feuer entzündet oder unterhalten werden.
In der "freien Landschaft" dürfen laut Landeswaldgesetz keine glimmenden Gegenstände weggeworfen werden.
Bei Waldbrandgefahrenstufe "5" darf der Wald außerhalb Wegen nicht betreten werden.
In Sachsen-Anhalt gilt bei den Gefahrenstufen "2" bis "5" Rauchverbot in Wäldern.
Bei Stufe "5" dürfen die Hauptwege nicht verlassen werden.
Überdies besteht in Wäldern bei den Waldbrandgefahrenstufen "2" bis "5" Rauchverbot.
Außerhalb von öffentlichen Grillplätzen darf kein offenes Feuer entzündet werden.
Ausnahmen sind durch die Forstbehörde genehmigte oder eingerichtete Feuerstellen.
Die Nutzung muss im Einzelfall aber genehmigt werden.
Weitere Ausnahmen, wie das Verbrennen von mit Forstschädlingen befallenem Pflanzenmaterial, müssen beantragt und genehmigt werden.
Ab Waldbrandgefahrenstufe "3" verstärkt die Forstbehörde die Informationsarbeit zur Waldbrandgefahr.
Ab Stufe "4" können Grillplätze und Feuerstellen, ab Stufe "5" ganze Waldgebiete gesperrt werden.
Bei den Waldbrandgefahrenstufen "4" und "5" sollten Hauptwege im Wald nicht verlassen werden.
In den stark gefährdeten nord- und nordostsächsischen Kiefernwäldern wird bei den Stufen "4" und "5" empfohlen, die Waldgebiete zu meiden.