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Welche Regeln gelten für die Weihnachtsdekoration?

Jonas Krämer
Jonas Krämer
2025-07-24 13:44:07
Anzahl der Antworten : 11
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Zunächst einmal gilt: In meiner Wohnung kann ich machen, was ich will. Solange meine Fenster nicht zum Scheinwerfer werden, bin ich da frei. Das entscheidende Wort ist die berühmt-berüchtigte Außenwirkung. Deutlich komplizierter wird es auf dem Balkon, im Garten oder an der Fassade, also bei der Außendekoration. Viele Mietverträge schließen aus, dass sie etwas an der Fassade anbringen. Das gilt auch für Haken, Netze und Ähnliches. Gemeinschaftsbereiche, etwa der Garten oder der Flur, sind tabu, mehr als ein Kranz an der eigenen Tür ist nicht drin. Auch in Wohneigentümergemeinschaften kann es Hindernisse geben, oft gibt es da Vereinbarungen, nur gemeinsam zu dekorieren oder zumindest einen gemeinsamen Stil im ganzen Haus zu bewahren. Zwischen 22 und sechs Uhr müssen Lichter genauso wie Musik reduziert werden. Gegen eine Blendwirkung können Nachbarn vorgehen, ebenso gegen aggressives Geflacker. Ob hierbei die Grenzen des Erträglichen überschritten werden, ist schwierig, klare Grenzwerte – etwa in Lux – gibt es nicht.
Caroline Scholz
Caroline Scholz
2025-07-24 13:29:16
Anzahl der Antworten : 15
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Grundsätzlich gilt für die Weihnachtsdeko dasselbe wie für andere Verschönerungs- und Gestaltungsmaßnahmen: Die Lampen, Girlanden und der sonstige Haus- und Gartenschmuck dürfen die Nachbarn nicht direkt stören. Die Lichterdekoration muss darüber hinaus im Rahmen der ortsüblichen Beleuchtung bleiben. Eine direkte Störung liegt etwa dann vor, wenn das Licht zum Beispiel zu stark in der Umgebung reflektiert wird oder unmittelbar und hell durch die Fenster der Nachbarhaushalte leuchtet. Blinkende Lichter sind nicht grundsätzlich verboten, aber auch sie dürfen nicht stören. Sobald sich ein Nachbar beschwert, solltet ihr die Lichter ausschalten oder abnehmen. Zwischen 22 und 6 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten, das heißt nicht nur "Lautstärke runter", sondern auch "Licht aus". Alle Außenlichter, die die Nachbarn in ihren Ruhestunden stören könnten – ganz besonders die, die durchs Schlafzimmerfenster scheinen – sollten ausgeschaltet werden. Falls ihr etwas ausgefalleneren Weihnachtsschmuck anbringen möchtet, ist es ohnehin immer eine gute Idee, die Nachbarn im Vorfeld zu fragen, ob das für sie in Ordnung ist.
Ivo Petersen
Ivo Petersen
2025-07-24 08:34:07
Anzahl der Antworten : 10
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Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen sind nach Auskunft der Rechtsexperten unzulässig und somit nichtig. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden. Die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch in grellem Tageslicht erstrahlen lässt, muss mit Widerspruch rechnen. Mieter dürfen auch Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus nutzen, entschied sogar der Bundesgerichtshof. Voraussetzung dafür ist laut Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt. Einen Adventskranz an der Außenseite der Haustür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren. Ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich allerdings von selbst. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der mannshohe Weihnachtsbote sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte erst der Vermieter gefragt werden. Muss für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.