Dafür gibt es sogar einen Fachbegriff: die sogenannte „Nacheile“. Dies wird definiert als „Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen, Verurteilten oder auf frischer Tat Betroffenen durch Polizeibeamte über Landesgrenzen hinweg“.
Die Nacheile ist im „Schengen-Raum“, also für alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik, ist etwa zur Fortsetzung von Observationen oder grundsätzlich zulässig.
Bei bestimmten schweren Straftaten und bei besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfolgung von auf frischer Tat ertappten Personen, ist eine „Nacheile“ ohne vorherige Zustimmung möglich.
Auch dann müssen allerdings solche schweren Straftaten sein:
- Mord
- Totschlag,
- Vergewaltigung,
- vorsätzliche Brandstiftung,
- Falschmünzerei,
- schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub,
- Erpressung,
- Entführung und Geiselnahme,
- Menschenhandel,
- unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln,
- Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe,
- Vernichtung durch Sprengstoffe,
- unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen,
- unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge;
Außerdem gibt es auch noch Polizeiabkommen von Deutschland mit seinen Nachbarländern zum Zweck der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit.
Auch hiernach gibt es entsprechende Möglichkeiten der Nacheile, die der Polizei mit unter noch mehr Befugnisse einräumen.
Es gibt beispielsweise einen deutsch-niederländischen Vertrag, der unter gewissen Umständen die Verfolgung von Personen bis zu einer Entfernung von 150 Kilometern bis zur Grenze erlaubt.