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Ist es erlaubt, in eine Brandschutztür zu bohren?

Denis Kremer
Denis Kremer
2025-11-12 16:29:58
Anzahl der Antworten : 16
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Es ist nicht erlaubt, in eine Brandschutztür zu bohren, es sei denn, es handelt sich um eine Bohrung mit einem Durchmesser von bis zu 10 mm von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche für die Führung von Kabeln. Folgende Änderungen und Ergänzungen dürfen an bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen nach Abstimmung mit dem Hersteller durchgeführt werden: Eine Bohrung (Ø ≤ 10 mm) von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche für die Führung von Kabeln ist zulässig. Einbau optischer Spione, wobei die Kernbohrung im Türblatt einen Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten darf. Folgende Änderungen und Ergänzungen dürfen – nach Abstimmung mit dem Hersteller – an bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden. Anbringung von Kontakten, z.B. Magnetkontakte und Schließblechkontakte zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können. Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte müssen eingehalten werden. Austausch des Schlosses durch ein geeignetes, selbst verriegelndes Schloss mit Falle, sofern dieses in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich sind. Es ist nicht erlaubt, eine Brandschutztür ohne vorherige Abstimmung mit dem Hersteller zu verändern oder zu ergänzen. Führung von Kabeln auf dem Türblatt ist zulässig. Der Einbau von Hinweisschildern, von Streifen als Tritt- oder Kantenschutz sowie das Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium oder Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben sind zulässig. Die Anbringung von Schutzstangen, sofern geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind, ist zulässig. Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Stahlzargen dieser Türen, sofern sie ausreichend fest verankert sind, eingebaut bleiben. Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel oder geeigneten nicht brennbaren mineralischen Materialien auszufüllen. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen, ggf. über entsprechende Verbindungsteile, befestigt werden.
Ottilie Hartwig
Ottilie Hartwig
2025-10-31 22:24:56
Anzahl der Antworten : 16
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Das An-, Auf- und Durchbohren von Brandschutztüren ist zum Teil weder erlaubt noch ist es ungefährlich. Die in den Türen enthaltenen Dämmungen und auch Kammern, die zum Teil flüssige Brandschutzmaterialien enthalten, können beschädigt werden. Der Verlust der Zulassung wäre eine zeit- und kostenintensive Folge dieser Behandlung. Bei der Montage der CES Omega Flex Beschläge vom Typ ILS kann das aufgrund der bohrungsfreien Montage nicht passieren.

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David Mertens
David Mertens
2025-10-31 21:35:44
Anzahl der Antworten : 10
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Ein Durchbohren des Türblattes ist keine gute Idee. So kann eine Bohrung für einen Türspion angebracht werden und ebenso dürfen die kleinen Bohrungen für die Ankerplatten bei Feststellanlagen angebracht werden. Auf der letzten Seite der Zulassung wird aufgezählt, was an einer Brandschutztür verändert werden darf.
Mandy Burkhardt
Mandy Burkhardt
2025-10-31 21:10:32
Anzahl der Antworten : 13
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Es ist verboten, in Feuerschutzabschlüsse einzubohren oder sie unsachgemäß zu verändern, da dies den Verlust der Zulassung zur Folge haben kann. Laut dem Merkblatt des DIBt vom 1. Februar 1996 dürfen Änderungen an Feuerschutzabschlüssen, deren Zulassung vor dem 1. Januar 2010 erteilt wurde, nur im Rahmen der aufgeführten Bedingungen durchgeführt werden. Zudem müssen alle Arbeiten an Feuerschutztüren von Fachpersonal durchgeführt werden. An Feuerschutztüren, deren Zulassung nach dem 1. Januar 2010 erteilt wurde, dürfen Nachrüstungen durchgeführt werden, wie im Anhang der jeweiligen Zulassung aufgeführt. Dazu gehören unter anderem der Einbau von Elektroöffnern, Motorschlössern und Fluchttüröffnern.

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