Es ist nicht erlaubt, in eine Brandschutztür zu bohren, es sei denn, es handelt sich um eine Bohrung mit einem Durchmesser von bis zu 10 mm von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche für die Führung von Kabeln.
Folgende Änderungen und Ergänzungen dürfen an bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen nach Abstimmung mit dem Hersteller durchgeführt werden:
Eine Bohrung (Ø ≤ 10 mm) von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche für die Führung von Kabeln ist zulässig.
Einbau optischer Spione, wobei die Kernbohrung im Türblatt einen Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten darf.
Folgende Änderungen und Ergänzungen dürfen – nach Abstimmung mit dem Hersteller – an bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden.
Anbringung von Kontakten, z.B. Magnetkontakte und Schließblechkontakte zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können.
Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte müssen eingehalten werden.
Austausch des Schlosses durch ein geeignetes, selbst verriegelndes Schloss mit Falle, sofern dieses in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich sind.
Es ist nicht erlaubt, eine Brandschutztür ohne vorherige Abstimmung mit dem Hersteller zu verändern oder zu ergänzen.
Führung von Kabeln auf dem Türblatt ist zulässig.
Der Einbau von Hinweisschildern, von Streifen als Tritt- oder Kantenschutz sowie das Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium oder Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben sind zulässig.
Die Anbringung von Schutzstangen, sofern geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind, ist zulässig.
Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Stahlzargen dieser Türen, sofern sie ausreichend fest verankert sind, eingebaut bleiben.
Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel oder geeigneten nicht brennbaren mineralischen Materialien auszufüllen.
Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen.
Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen, ggf. über entsprechende Verbindungsteile, befestigt werden.