Grundsätzlich dürfen Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg nur 70 km/h auf Freilandstraßen bzw. 80 km/h auf Autobahnen fahren.
Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu einer Gesamtmasse von nicht mehr als 5500 kg sind an diese Einschränkung nicht mehr gebunden, dh. es gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 bzw. 130 km/h.
Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.