Wer haftet bei einem Feuerwehreinsatz?

Detlev Ulrich
2025-07-25 15:00:35
Anzahl der Antworten
: 12
Bei Amtspflichtverletzungen durch die Feuerwehr haftet die Gemeinde auch dann, wenn es sich nur um leichte Fahrlässigkeit handelt.

Nadja Böhm
2025-07-18 20:04:01
Anzahl der Antworten
: 19
Die Feuerwehrgesetze der Bundesländer sowie die Satzungen der Gemeinden regeln, wer die Kosten für die Einsatzkräfte trägt.
Auch wenn sich die Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland etwas unterscheiden, gilt grundsätzlich: Geraten Menschen aufgrund eines Wohnungsbrands in eine lebensgefährliche Notlage, kommt die Allgemeinheit für die Kosten auf.
Wer in einem solchen Fall die Feuerwehr verständigt, muss den Einsatz nicht bezahlen.
Dies gilt auch für den Fall, dass eine Person einen Brand meldet, den andere Helfer beim Eintreffen der Feuerwehr bereits gelöscht haben.
In diesem Fall muss der Verursacher die Kosten tragen, beispielsweise bei Brandstiftung.
Dies gilt oftmals auch bei grober Fahrlässigkeit.
Eindeutig ist die Entscheidung bei einer bewussten Falschmeldung.
Im Falle eines Scherzanrufs trägt die Person, die den vermeintlichen Brand gemeldet hat, nicht nur die Kosten.
Während beim ersten Mal die Kommune für die Kosten aufkommt, haftet bei wiederholtem Fehlalarm für gewöhnlich der Vermieter dafür, schließlich fällt die Wartung in der Regel in seinen Zuständigkeitsbereich.
Wurde der Vermieter jedoch nicht über den defekten Rauchmelder in Kenntnis setzt, kann er die Kosten auf den Mieter umlegen.

Bertram Rieger
2025-07-09 07:23:06
Anzahl der Antworten
: 12
Denn als Träger der Feuerwehr haftet sie meist für die Fehler der Einsatzkräfte.
Bei Gefahrenabwehr haftet die Feuerwehr nur eingeschränkt.
Das Haftungsprivileg gilt daher auch, wenn die Umstände eine gefährliche Situation vermuten lassen, die sich im Nachhinein als harmlos entpuppt.
Haftungsprivileg gilt bei „normalen“ Einsätzen nicht.
Die Feuerwehr haftet dann auch wegen einfacher Fahrlässigkeit.
In dem Fall haftet die Feuerwehr selbst und nicht die Kommune als Amtsträger.
Das Haftungsprivileg schützt die Rettungskräfte auch nicht bei Unfällen im Straßenverkehr.
Trägt sie eine Mitschuld am Unfall, muss ihre Versicherung entsprechend einen Teil des Schadens übernehmen.
Angerempelte geparkte Autos oder umgefahrene Briefkästen sind ebenfalls ein Fall für die Versicherung der Feuerwehr beziehungsweise der Kommune.

Murat Weiss
2025-07-09 04:36:55
Anzahl der Antworten
: 12
Hat die Feuerwehr erfolgreich den Brand eines Wohnhauses gelöscht, ist ihre Arbeit oft noch nicht getan. Zu den Pflichten der Feuerwehr gehöre den Brandherd zweifelsfrei zu löschen. Ist dies nicht zweifelsfrei geschehen, liegt eine besonders schwere Pflichtverletzung vor, wenn keine Brandwache errichtet wurde. Allerdings haftet die Feuerwehr aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nur bei grober Fahrlässigkeit, so das Gericht.
Eine Haftung der Feuerwehr scheidet aus, da sie ihre Sorgfaltspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Auch der Fahrer eines Feuerwehrautos muss beim Einsatz darauf achten, dass er Schäden an anderen Fahrzeugen vermeidet, entschied das Landgericht Köln.
Das Landgericht Köln hat in einem Urteil klargestellt, dass die Feuerwehr bei einem Einsatz die Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden muss.
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