Während Ihrer Ausbildung als Beamter auf Widerruf bzw. auf Probe oder als Beamter auf Lebenszeit sind Sie beihilfeberechtigt. Im Rahmen der Beihilfe beteiligt sich Ihr Dienstherr an den tatsächlich entstandenen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Sie erhalten also im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der einen monatlichen Zuschuss zu seiner Krankenversicherung bekommt, einen Anteil Ihrer jeweiligen Krankheitskosten als Beihilfe erstattet.
Den Rest der Krankheitskosten müssen Sie im Rahmen der allgemeinen Versicherungspflicht ab Dienstbeginn über eine private Krankenversicherung absichern.
Darüber hinaus ist der Abschluss einer Pflegepflichtversicherung erforderlich.
Der Umfang der Beihilfe richtet sich nach der jeweiligen Beihilfevorschrift und nach Ihrem Familienstand.
Wenn Sie keine Kinder haben, beträgt der Beihilfebemessungssatz in der Regel 50% der entstandenen beihilfefähigen Krankheitskosten, das heißt für Sie, dass Sie 50% der Krankheitskosten über eine private beihilfekonforme Krankenversicherung absichern müssen.
Auch die Familienmitglieder eines Beamten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe.
In der Regel beträgt der Beihilfebemessungssatz 80% für berücksichtigungsfähige Kinder, 70% für berücksichtigungsfähige Ehepartner, 50% für Beamte mit einem Kind und 70% für Beamte mit zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.