Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Angehörige der Jugendfeuerwehren, Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren sowie Personen, die der Feuerwehr bei einem Einsatz helfen oder von ihr zur Hilfeleistung herangezogen werden, sind gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich bei allen Tätigkeiten, die den Aufgaben und Zwecken der Feuerwehr dienen und die als Feuerwehrdienst angeordnet sind.
Solange der Feuerwehrdienstleistende offiziell Mitglied der Feuerwehr ist, besteht grundsätzlich auch der Unfallversicherungsschutz.
Soweit der Versicherungsschutz an die Mitgliedschaft in den Freiwilligen Feuerwehren anknüpft, erlischt dieser erst bei einem Ausscheiden des Feuerwehrdienstleistenden aus dem Feuerwehrdienst.
Dies geschieht bei Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes und ohne, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Feuerwehrdienstleistende scheiden auch aus dem Feuerwehrdienst durch Entbindung vom Feuerwehrdienst durch den Kommandanten aus.
Außerdem sind auch die Wege zum Feuerwehrdienst und nach Hause gesetzlich unfallversichert.
Nicht versichert sind Feuerwehrleute bei privaten Tätigkeiten, bei Unterbrechungen der an sich versicherten Wege, auf Umwegen oder bei Unfällen infolge Alkoholkonsums.
Es ist aber Aufgabe des Kommandanten, sowohl bei der Aufnahme als auch fortlaufend, gewissenhaft zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Feuerwehrdienst noch vorliegen und der Bewerber für den Dienst noch geeignet ist.
Bei einem späteren Wegfall der Voraussetzungen oder der teilweisen Eignung ist der Feuerwehrdienstleistende vom Kommandanten teilweise vom Dienst zu entbinden.
Die Kommandanten sollten schon im Interesse der Sicherheit der Feuerwehrdienstleistenden, die auf einer längeren Anfahrt einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, diese Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 4 BayFwG verantwortungsvoll wahrnehmen.